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Stichting Converium Securities Compensation Foundation

Eine Erklärung der Stichting Converium Securities Compensation Foundation über das Converium-Verfahren.

Niederlande (ots/PRNewswire)

Die folgende Erklärung wird von der Stichting Converium Securities Compensation Foundation zum Converium-Fall herausgegeben.

ANKÜNDIGUNG

nach Massgabedes Paragrafen 1017 Absatz 3 der niederländischen Zivilprozessordnung

Der Gerichtshof in Amsterdam hat die von Converium und anderen abgeschlossenen Vergleichsverträge am 17. Januar 2012 für verbindlich erklär.

(Juristische) Personen und Entitäten, die im Zeitraum vom 7. Januar 2002 bis einschliesslichden 2. September 2004 an einer Wertpapierbörse ausserhalb der Vereinigten Staaten Converium Aktien gekauft haben und die zur Zeit dieses Ankaufs ausserdemnicht in den Vereinigten Staaten ihren Wohn- oder Geschäftssitz hatten, kommen möglicherweise für eine Vergütung in Betracht. Sind Sie der Meinung, dass Sie für eine Vergütung in Betracht kommen, lesen Sie dann bitte diese Ankündigung sorgfältig durch.

SCOR Holding (Switzerland) AG (früher Converium Holding AG) ("Converium") und Zurich Financial Services Ltd. ("ZFS") haben jede einzeln am 8. Juli 2010 einen Vergleichsvertrag (zusammen: die "Vergleichsverträge") mit der Stichting Converium Securities Compensation Foundation (die "Stichting") und dem Verein Vereniging VEB NCVB (der "VEB") geschlossen. In den Vergleichsverträgen wird (juristischen) Personen und Entitäten, die während des Zeitraums vom 7. Januar 2002 bis einschliesslich den 2. September 2004 ("Relevanter Zeitraum") an einer oder mehreren Wertpapierbörsen ausserhalb der Vereinigten Staaten Converium Aktien gekauft haben und ausserdem zur Zeit des Ankaufs ihren Wohn- oder Geschäftssitz ausserhalb der Vereinigten Staaten hatten, eine Vergütung zugesprochen. Die Vergleichsverträge beziehen sich auf alle Forderungen, die die erwähnten Aktionäre im Zusammenhang mit den Rückstellungen von Converium für ihre Rückversicherungsverpflichtungen, wie ab 2002 von Converium angekündigt, an Converium und ZFS haben könnten und auf bestimmte ähnliche Angelegenheiten in Bezug auf finanzielle Übersichten von Converium.

Der Gerichtshof hat durch Verfügung vom 17. Januar 2012 die Vergleichsverträge für verbindlich erklärt. Diese Verfügung ist am 22. März 2012 unwiderruflich geworden.

Die Vergütung, die angeboten wird

Converium und ZFS haben den Vergleichsverträgen gemäss einen Betrag in Höhe von insgesamt 58.400.000 USD bezahlt (40.000.000 USD wurde von Converium bezahlt und 18.400.000 USD von ZFS). Dieser Bruttobetrag (zuzüglich der Zinsen und abzüglich der Anwaltshonorare und anderer Bearbeitungsausgaben, die sich auf die Erfüllung der Vergleichsverträge beziehen), wird von der Stichting unter die in Betracht kommenden Aktionäre verteilt werden, eines Verteilungsplans gemäss, der Teil der Vergleichsverträge ist.

Verzicht auf weitere Forderungsansprüche

Ein wichtiges Element in den Vergleichsverträgen ist, dass die Aktionäre, auf die sich die Vergleichsverträge beziehen und die keine "Opt-out"-Erklärung abgeben (siehe Nachfolgendes), auf alle Forderungen verzichten, die sie im Zusammenhang mit den Erhöhungen der Rückstellungen von Converium und bestimmten ähnlichen Angelegenheiten möglicherweise an Converium, die heutige Muttergesellschaft von Converium, ZFS und bestimmte andere Personen oder Entitäten haben sollten. Diese Entlastung ändert möglicherweise die Rechtsstellung dieser Aktionäre. Aktionäre müssen deshalb den Text dieser Entlastung, der in die Vergleichsverträge in der Bekanntmachung Verbindlicherklärung aufgenommen ist, sorgfältig lesen, (die auch eine ausführlichere Beschreibung der Bedingungen der Vergleichsverträge enthält) und in dem Forderungsformular (siehe Nachstehendes). Die Entlastung gilt ungeachtet der Antwort auf die Frage, ob ein Aktionär tatsächlich Anspruch auf eine Vergütung aufgrund der Vergleichsverträge erhebt und ungeachtet der Tatsache, dass einem Aktionär, der einen solchen Anspruch erhoben hat, tatsächlich eine Vergütung zugesprochen ist (siehe Nachstehendes). Aktionäre können sich ausschliesslich dieser Entlastung entziehen, indem sie rechtzeitig eine "Opt-out"-Erklärung abgeben (siehe Nachstehendes).

Einreichen Forderung

Aktionäre die für eine Vergütung kraft der Vergleichsverträge in Betracht kommen möchten, müssen ihren eventuellen diesbezüglichen Anspruch bekannt geben, indem sie beim Verwalter ein Forderungsformular, wie nachstehend beschrieben, einreichen. Das Forderungsformular kann über die Website http://www.converiumsettlements.com heruntergeladen werden. Das Formular kann auch telefonisch angefordert werden über die Telefonnummern, wie nachstehend angegeben (siehe dazu "Relevante Dokumente und weitere Informationen"). Aktionäre müssen das von ihnen vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Forderungsformular (zusammen mit den verlangten Belegen) dem Verwalter zuschicken an die Post- oder E-Mailadresse wie nachstehend angegeben. Das Forderungsformular muss der Verwalter spätestens am 11. April 2013 erhalten haben, oder es muss mit dem Poststempel dieses Datums versehen sein. Weitere Informationen über das Einreichen des Forderungsformulars sind in dem Forderungsformular und in der zugehörigen Erläuterung zu finden.

"Opt-out"-Möglichkeit

Aktionäre die nicht an die für verbindlich erklärten Vergleiche gebunden sein möchten, müssen dies dem Verwalter schriftlich mitteilen, welche Mitteilung der Verwalter spätestens am31. Juli 2012 erhalten haben muss oder sie muss mit einem Poststempel dieses Datums versehen sein. Die Mitteilung muss an die Post- oder E-Mailadresse geschickt werden, wie im Nachstehenden angegeben. Wenn ein Aktionär eine "Opt-out"-Erklärung abgibt, verliert er damit jeden Anspruch auf eine Vergütung aufgrund der Vergleiche.

In "Opt-out"-Erklärungen muss deutlich angegeben sein, dass der Aktionär nicht durch den Vergleich gebunden sein möchte und es muss darin der Name, die Adresse und Telefonnummer oder E-Mailadresse des Aktionärs angegeben sein. Ferner sind Aktionäre gebeten, Folgendes anzugeben (i) die Zahlen der Aktien, die sie an jeder Wertpapierbörse ausserhalb der Vereinigten Staaten im Relevanten Zeitraum gekauft und/oder verkauft haben, (ii) an welchem Datum oder Daten diese Aktien gekauft oder verkauft wurden, (iii) den Kurs, der pro Aktie bei jedem Geschäft bezahlt oder erhalten wurde, (iv) die Wertpapierbörse wo jedes Geschäft durchgeführt wurde, und (v) in welchem Land sie zur Zeit eines jeden Geschäfts ihren Wohn- oder Geschäftssitz hatten. Aktionäre die "Opt-out"-Erklärungen abgeben, sind jedoch nicht verpflichtet, diese zusätzlichen Informationen zu verschaffen. Aktionäre die nicht rechtzeitig eine "Opt-out"-Erklärung abgeben, sind infolge der Verbindlicherklärung an die Vergleichsverträge gebunden, einschliesslich der darin aufgenommenen Entlastung (siehe vorstehend unter "Verzicht auf weitere Forderungsansprüche").

Relevante Dokumente und weitere Informationen

Die Verfügung des Gerichtshofs vom 17. Januar 2012, die umfassendere Bekanntgabe der Verbindlicherklärung, der Verteilungsplan, das Forderungsformular und die Vergleichsverträge können auf folgenden Websites eingesehen werden: http://www.converiumsettlements.com; http://www.converiumsettlement.com; http://www.blbglaw.com; http://www.srkw-law.com; http://www.cohenmilstein.com und http://www.veb.net. Wenn Sie eine Abschrift eines dieser oder anderer Dokumente erhalten möchten, dann können Sie diese per E-Mail anfordern questions@converiumsettlements.com oder per Post (Converium Holding AG International Settlement, c/o The Garden City Group, Inc., P.O. Box 9616, Dublin, OH 43017-4916, U.S.A.). Ausserdem können diese Dokumente telefonisch angefordert werden über Telefonnummer +1 614 569 0291 oder + 800 776 86266 (von der Schweiz aus, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Deutschland, Italien und den Niederlanden aus gratis) oder 1 (800) 960 6659 (von den Vereinigten Staaten von Amerika aus gratis). Ausserdem kann die Verfügung auf der Website des Gerichtshofs eingesehen werden, http://www.rechtspraak.nl (actualiteiten/bekende rechtszaken/Converium) , wie auch - nach schriftlicher Anforderung - bei der Geschäftsstelle der Handelsabteilung des Gerichtshofs. Eine diesbezügliche Anforderung muss an die Postadresse des Gerichtshofs (Postfach 1312, 1000 BH Amsterdam, die Niederlande), gerichtet werden, zu Händen der Geschäftsstelle der Handelsabteilung, unter Angabe des Geschäftszeichens: "200.070.039/01".

Kontakt:

Rob Okhuijsen, + 31-6-262-16-773,
r.okhuijsen@okhuijsencommunicatie.nl

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