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Neues Urteil vom deutschen Bundesverfassungsgericht: Verwendung von Liechtensteiner Steuer-CD nicht verfassungswidrig!

Zürich (ots)

Dem deutschen Bundesverfassungsgericht wurde die
Frage vorgelegt, ob die aus Liechten-stein stammenden Daten für die 
Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für eine strafpro-zessuale 
Durchsuchung zugrunde gelegt werden dürfen (Problem der Fernwirkung 
von Be-weisverwertungsverboten).
Im Nachgang an den Ankauf der Steuer-CD aus Liechtenstein sind in 
verschiedenen Bundes-ländern in Deutschland zahlreiche 
Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Der hierfür erforderliche 
Anfangsverdacht wurde auf die Daten der Steuer-CD aus Liechtenstein 
gestützt. Hiergegen haben sich zwei Betroffene nach Erschöpfung des 
Rechtsweges an das Bundever-fassungsgericht gewandt. Gegen diese 
Betroffenen, welche nichtdeklarierte Vermögensanla-gen im Ausland 
hielten, wurde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt 
und Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Mit der Verfassungsbeschwerde begehrten sie die Feststellung, dass 
durch die Wohnungs-durchsuchung u.a. in ihr Grundrecht auf ein 
faires, rechtsstaatliches Verfahren und auf das Grundrecht auf 
Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem 
Rechtsstaatsprinzip verstossen wurde, da die Daten der Steuer-CD 
nicht hätten verwertet werden dürfen.
Keine Aussicht auf Erfolg
Die Verfassungsbeschwerde wurde von den Karlsruher Richtern nicht zur
Entscheidung an-genommen (Beschluss 2 BvR 2101/09). Aus der 
Begründung ist ersichtlich, dass die Be-schwerde keine hinreichende 
Aussicht auf Erfolg hat.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der Begründung seiner 
Ablehnung aus:
"Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der 
verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus
Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die
Durchsuchung zu begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine 
verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen."
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts führt die 
Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht 
grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot. Dem deutschen 
Ver-fassungsrecht ist ein Grundsatz, dass im Fall einer 
rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der Beweise stets zu
verbieten ist, unbekannt. Ferner ist allgemein anerkannt, dass aus 
Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur
Folge haben, nicht ohne Weiteres auch eine Fernwirkung für das 
gesamte Strafverfahren abzuleiten ist.
Ein Beweisverwertungsverbot ist nach der Auffassung des Gerichts bei 
"schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstössen, 
bei denen die grundrechtlichen Sicherun-gen planmässig oder 
systematisch ausser acht gelassen worden sind, geboten". Dies wurde, 
ebenso wie ein Eingriff in den absoluten Kernbereich privater 
Lebensgestaltung, vom Bundes-verfassungsgericht für diesen Fall 
abgelehnt.
Damit bestätigt das Oberste Gericht auch den Spruch des Landgerichts 
Bochum (Az. 2 Qs 10/08 vom 22. April 2008 und 2 Qs 2 2/09 vom 7. 
August 2009), in dem erklärt wurde, dass ein Beweisverwertungsverbot 
selbst dann nicht bestehe, wenn bei der Datenbeschaffung nach 
innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt 
worden sein sollte. Auch eine Umgehung völkerrechtlicher 
Übereinkommen sei unschädlich, da sich aus der Verletzung eines 
völkerrechtlichen Vertrages mangels Ableitung persönlicher Rechte 
ebenfalls kein Verwertungsverbot ergebe.
Damit sind/waren die von dem Informanten begangene Straftaten bei der
Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht 
zu berücksichtigen.
Folgen der ("Nicht")Entscheidung
Die Begründung der Obersten Richter erlaubt es den 
Ermittlungsbehörden, den Anfangsver-dacht in Steuerstrafverfahren auf
die gestohlenen Daten zu stützen, die ein Informant aus Liechtenstein
auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.
Damit wurden die Hausdurchsuchungen bei den Betroffenen für 
verfassungsgemäss erklärt.
Die Folge der höchstrichterlichen Stellungnahme ist, dass deutsche 
Steuerbehörden auch in Zukunft an Steuerdaten aus dem Ausland 
interessiert sind. Durch den Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts
wird es nun ermöglicht, den Anfangsverdacht auf die (rechtswidrig) 
ge-wonnenen Daten zu stützen. Damit besteht das erhöhte Risiko eines 
Geschäftsmodells für Datendiebe und den damit einhergehenden 
Missbrauch von Bankkundendaten. Auch neue völkerrechtliche Abkommen 
mit der Schweiz können den Trend jedoch nur bedingt mildern.
So wird es in Zukunft für Banken ein wichtiges Thema sein, sich um
die Sicherheit seiner Bankkundendaten zu kümmern, um die 
Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden zu bestärken. Klare und 
vertrauensvolle Statements zu aktuellen Risikobewertungen und zur 
Datensicher-heit sind für Bankkunden wichtiger denn je geworden und 
stellen die Grundlage für die Fort-führung der Geschäftsbeziehung 
dar.
Mittels einer Studie zur Informations- und Datensicherheit in 
Schweizer Banken - durchgeführt von der Unternehmensberatung Hammer 
Hosig Herzog & Associates AG - werden erste Lehren der 
Banken-landschaft aus dem Missbrauch der Bankkundendaten in 
Liechtenstein und der Schweiz gezogen.
Hammer Hosig Herzog & Associates AG ist eine Schweizer 
Unternehmensberatung mit Fokussierung auf Business Consulting für 
Finanzdienstleistungsunternehmen. Ihr Themen-Portfolio umfasst die 
Com-petence Center Client Facing Solutions, Risk Management & 
Compliance sowie Business Performance Management.

Kontakt:

Hammer Hosig Herzog & Associates AG
Patrick Gregorkiewicz
Seestrasse 520
CH-8038 Zürich
Tel. +41 (0)44 480 12 00
Fax +41 (0)44 480 12 06
E-Mail pgregorkiewicz@hhh-associates.com
www.hhh-associates.com

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