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EANS-Adhoc: Rath AG
Beschluss der Hauptversammlung über den Erwerb eigener Aktien

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  Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Aktienrückkauf/Beschluss der Hauptversammlung über den Erwerb eigener Aktien
27.06.2013


Mitteilung
gemäß § 65 (1a) Satz 2 AktG sowie § 82 (9) BörseG

In der am 25. Juni 2013 abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung der Rath
Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien wurde dem Vorstand nachfolgende
Ermächtigung erteilt:
a) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktienG im Ausmaß von bis zu 25 % des Grundkapitals der
Gesellschaft auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien, wobei die Gesellschaft
jedoch nie mehr als 10% des Grundkapitals an eigenen Aktien halten darf,
b) während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung
der Hauptversammlung, sohin bis zum 24. Dezember 2015,
c) zu einem niedrigsten Gegenwert, der höchstens 30% unter dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn
Handelstage liegen darf, und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens
50% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der
vorangegangenen zehn Handelstage liegen darf, 
zu erwerben. Der Erwerb kann über die Börse, im Wege eines öffentlichen Angebots
oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige Weise und zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck erfolgen. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, eigene Aktien
nach erfolgtem Rückerwerb ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen weiter vor, den Vorstand gemäß § 65
Abs 1b iVm §§ 169 bis 171 AktienG für die Dauer von fünf Jahren ab
Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 24. Juni 2018, zu ermächtigen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb auch auf andere Art als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere
a) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder
sonstigen Vermögenswerten und
b) zu jedem sonstigen, gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden
und hierbei auch die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen.

Wien, Juni 2013
Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Andreas Pfneiszl (ir@rath-group.com)

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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