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GEMA erreicht einstweilige Verfügung gegen Buma/Stemra und beatport

München (ots)

Einstweilige Verfügung gegen Buma/Stemra und beatport
Die GEMA ist in Deutschland erfolgreich gegen die niederländische 
Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra und den Online-Musikanbieter 
beatport vor Gericht vorgegangen. Am 25.8.2008 hat das Landgericht 
Mannheim sowohl gegen den Downloadanbieter beatport als auch gegen 
die Buma/Stemra eine einstweilige Verfügung erlassen. In dieser 
Verfügung wird es beatport verboten, bestimmte Werke des 
GEMA-Musikrepertoires im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne 
vorherige Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu 
machen. Der Buma/Stemra wird die diesbezügliche Lizenzierung 
verboten. Beatport hat die einstweilige Verfügung für sich bereits 
als endgültige Regelung anerkannt.
Die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra hatte am 
21. Juli 2008 bekannt gegeben, beatport eine paneuropäische Lizenz 
erteilt zu haben, aufgrund derer beatport das gesamte Weltrepertoire 
an Musik - und damit auch das GEMA-Repertoire - EU-weit online 
anbieten könne. Aus Sicht der GEMA ist die Buma/Stemra hierzu nicht 
berechtigt, da ihr das Recht zur Lizenzierung des GEMA-Repertoires 
lediglich für Nutzungen innerhalb ihres eigenen Verwaltungsgebiets 
eingeräumt worden ist. Diesen Standpunkt hat das Landgericht Mannheim
nun bestätigt. Wie die GEMA ist auch die britische 
Verwertungsgesellschaft PRS vor Gericht bereits erfolgreich gegen die
EU-weite Lizenzierung ihres Repertoires durch die Buma/Stemra an 
beatport vorgegangen.
Die GEMA zählt ihrerseits zu den führenden 
Verwertungsgesellschaften auf dem komplexen Markt der paneuropäischen
Online-Lizenzierung. So konnte sie zuletzt einen One-Stop-Shop für 
die europaweite Lizenzierung von Mobilfunk- und Onlinenutzungen des 
anglo-amerikanischen Repertoires von SONY/ATV Music Publishing 
einrichten. Bereits seit Dezember 2007 setzt die von der GEMA und der
englischen Verwertungsgesellschaft gegründete CELAS die 
paneuropäische Lizenzierung des anglo-amerikanischen Repertoires von 
EMI Music Publishing im Bereich online and mobile um.  Mit diesen 
Modellen ist es der GEMA möglich, Lizenznehmern paneuropäische 
Lizenzen für die Nutzung umfangreicher Repertoires anzubieten.
"Wir begrüßen", so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der 
GEMA, "dass das Landgericht Mannheim den Rechtsstandpunkt der GEMA 
bekräftigt hat, wonach eine Verwertungsgesellschaft nicht ohne 
Zustimmung Lizenzen erteilen darf, die das Repertoire anderer 
Verwertungsgesellschaften umfassen."
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 
60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine 
der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:

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Bettina Müller, Unternehmenssprecherin und Leitung Kommunikation &
PR, bmueller@gema.de +49 (0)89-48003426 Angelika Schindel,
aschindel@gema.de, +49 (0)171-5220227