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Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) begrüßt schriftliche Urteilsbegründung des BGH zur Einstufung von Altersverifikationssystemen

Berlin (ots)

BGH nimmt in Urteilsbegründung Bezug auf Entscheidung des 
   FSM-Beschwerdeausschusses
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. 
(FSM) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichthofes zu 
Altersverifikationssystemen für Erwachsenenangebote im Internet, zu 
der am 15. April 2008 die schriftliche Begründung zum Urteil vom 18. 
Oktober 2007 veröffentlicht wurde. Gegenstand des 
wettbewerbsrechtlichen Verfahrens war die Frage, ob ein bestimmtes 
Altersverifikationssystem (AVS) den gesetzlichen Anforderungen 
entspricht und damit sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugang zu 
pornografischen Angeboten im Internet erhalten ("geschlossene 
Benutzergruppe").
Bei dem fraglichen System musste der Nutzer zunächst eine gültige 
Personalausweisnummer und sodann eine Bankverbindung eingeben. Von 
diesem Konto wurde daraufhin ein geringer Betrag abgebucht. Das 
Gericht hat entschieden, dass das streitgegenständliche AVS den 
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es errichtet keine effektive
Barriere, da es einerseits nur geringen Aufwand erfordert, an eine 
gültige Personalausweisnummer zu gelangen, und andererseits viele 
Jugendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig 
kontrolliertes, Girokonto verfügen. In seiner Entscheidung nimmt der 
BGH auf eine Entscheidung des FSM Beschwerdeausschusses aus dem Jahr 
2006 Bezug, um auf rechtlich ausreichende AVS-Methoden hinzuweisen. 
Er führt aus: "Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die 
Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten 
Webcam-Check durchzuführen (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 
03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter 
(FSM), abrufbar unter www.fsm.de) oder unter Verwendung biometrischer
Merkmale".
Schon im Jahr 2004 hatte der Gemeinsame Ausschuss der FSM eine 
entsprechende Entscheidung für ein vergleichbares AVS getroffen. 
Bereits damals wies der Ausschuss deutlich darauf hin, dass ein 
gesetzeskonformes AVS eine zweistufige Zugangskontrolle leisten muss:
Auf der ersten Stufe muss der Nutzer eindeutig als volljährig 
identifiziert werden. Eine sogenannte Face-to-Face-Kontrolle ist 
hierfür nach dem gegenwärtigen Stand der Technik unerlässlich. 
Insbesondere die Abfrage der Personalausweisnummer kann sie nicht 
ersetzen. Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang bildet die 
zweite Stufe. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass die 
Zugangsdaten nicht problemlos vervielfältigt und weitergegeben werden
können. Dafür kann beispielsweise eine zusätzliche 
Hardware-Komponente eingesetzt werden.
Die inhaltlich nahezu gleichlautende Entscheidung des BGH sowie 
die Bezugnahme auf Entscheidungen des FSM-Beschwerdeausschusses 
bestätigt damit indirekt die Kompetenz der FSM als Freiwillige 
Selbstkontrolle hinsichtlich der Beurteilung und Einstufung von 
Altersverifikationssystemen.
*** Über die FSM Die Freiwillige Selbstkontrolle 
Multimedia-Diensteanbieter (FSM) ist ein eingetragener Verein, der 
sich in erster Linie dem Jugendmedienschutz widmet. Zu den zentralen 
Aufgaben gehört die Bekämpfung illegaler, jugendgefährdender und 
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Online-Medien sowie das 
Betreiben einer umfangreichen Aufklärungsarbeit zur Förderung der 
Medienkompetenz von Kindern. Die FSM ist als Einrichtung der 
Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem 
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt und hat dadurch ehemals 
öffentliche Aufsichtsaufgaben im Internet für ihre Mitglieder 
übertragen bekommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website
der FSM ( www.fsm.de ).
Pressekontakt:

Pressekontakt:

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM);
Spreeufer 5, 10178 Berlin;
Maja Winter, Tel.: 030 240484-30, Mail: winter@fsm.de