Dr. Thomas Heidel, Besonderer Vertreter der HVB
Presseerklärung des Besonderen Vertreters der HVB: HVB fordert von UniCredit BACA-Beteiligung zurück
Bonn (ots)
Die Hauptversammlung der Bayerischen Hypo- und
Vereinsbank Aktiengesellschaft ("HVB") hat am 26./27. Juni 2007 u.a.
beschlossen, die gegen UniCredit Italiano S.p.A. ("UniCredit") durch
die Veräußerung der Anteile der HVB an der Bank Austria Creditanstalt
AG ("BACA") entstandenen Ersatzansprüche geltend zu machen. Hierfür
hat die Hauptversammlung den Bonner Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel
zum Besonderen Vertreter der HVB bestellt. Nach dem Aktiengesetz
sollen die Ersatzansprüche binnen sechs Monaten seit dem Tage der
Hauptversammlung geltend gemacht werden. Nachdem jüngst das
Oberlandesgericht München die Rechtmäßigkeit der
Hauptversammlungsbeschlüsse bestätigt hatte, hat Heidel als
Besonderer Vertreter als ersten Schritt zur Geltendmachung der
Ersatzansprüche UniCredit namens der HVB aufgefordert, der HVB die
BACA-Beteiligung bis zum 20. Januar 2008 zurückzuübertragen. Für den
Fall der Nichteinhaltung der Frist kündigt Heidel die gerichtliche
Geltendmachung an.Heidel begründet die Forderung der HVB in seinem Schreiben an UniCredit vom 27. Dezember 2007 im Wesentlichen wie folgt:
Aufsichtsrat und Hauptversammlung der HVB seien vor ihren Zustimmungen zu Verkauf und Veräußerung der Beteiligung im September/Oktober 2006 vom Vorstand auf mannigfaltige Weise getäuscht worden. Die so herbeigeführten Zustimmungen hält der Besondere Vertreter für unwirksam. Die Täuschungen seien von UniCredit als herrschendem Unternehmen veranlasst und gemeinsam mit dem HVB-Vorstand zu Lasten der HVB vorgenommen worden. UniCredit könne sich daher auf die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands der HVB für den Abschluss von Geschäften nicht berufen. Der Vorstand habe die HVB bei der Veräußerung somit nicht wirksam vertreten können. All dies führe zur Unwirksamkeit der Veräußerung.
Zudem sei der Vorstandsbeschluss zum Vollzug der Veräußerung nichtig, der trotz der Anhängigkeit von Klagen gegen die Zustimmung der Hauptversammlung zum Beteiligungsverkauf gefasst wurde. Der Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, da der Vorstand diesen auf der Grundlage von Stellungnahmen zweier Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gefasst habe, die beide von Anfang an seit 2005 mit der BACA-Veräußerung befasst waren. Deren Stellungnahmen seien aufgrund ihrer Vorbefassung keine vom Aktiengesetz geforderte angemessene Informationsgrundlage für den Beschluss. Auf die auch vorhandenen evidenten inhaltlichen Fehler der Stellungnahmen und des Vorstandsbeschlusses komme es daher nicht an.
Die Nichtigkeit der Beteiligungsveräußerung folge auch daraus,
dass UniCredit für die Beteiligung nur einen Kaufpreis deutlich unter
deren angemessenem Wert gezahlt habe. Die Veräußerung sei daher eine
aktienrechtlich unzulässige Einlagenrückgewähr zugunsten von
UniCredit als Aktionärin der HVB. UniCredit habe für die Beteiligung
nicht einmal den Preis gezahlt, der bei einer angemessenen Bewertung
von BACA nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer für
Unternehmensbewertungen zu zahlen gewesen wäre ("IDW S 1"). Die
gravierende Unterbewertung hätten die Ermittlungen der vom Besonderen
Vertreter beauftragten Wirtschaftsprüfer belegt. Eine
Einlagenrückgewähr führe anerkanntermaßen zur Nichtigkeit des
Geschäfts. Die Veräußerung der BACA-Beteiligung der HVB an UniCredit
sei daher nichtig.Pressekontakt:
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Alexander Esser
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