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Google AdWords vor Gericht - neuer Termin vor dem OLG Hamburg

Hamburg (ots)

Am 30. März 2006 steht erneut die Frage zur
gerichtlichen Klärung an, ob Google für AdWords-Werbung haftbar ist.
Konkret geht es um AdWords-Werbung, die unter Benutzung
geschützter Marken als AdWord geschaltet wird und Google über diesen
Sachverhalt informiert wurde. Bei Eingabe der Marke als Suchwort in
das Abfragefenster unter Google werden dann nicht nur die
Trefferliste, sondern hierzu in Abhängigkeit der Eingabe beauftragte
Werbeanzeigen (= AdWords-Werbung) eingeblendet.
Hiergegen wendet sich die metaspinner media GmbH, Hamburg,
Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "Preispiraten". Obwohl Google
darüber informiert wurde, dass die Marke von Konkurrenten als AdWord
bei Google gebucht und damit Werbeeinblendungen zu einem Plagiat der
Website www.preispiraten.de bei Eingabe des Suchwortes "Preispiraten"
erscheinen, sieht der Suchmaschinenanbieter keine rechtliche
Verpflichtung zur Löschung jenes Ad-Wordauftrages.
"Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich," so Rechtsanwalt
Stefan Maas von der metaspinner betreuenden Kanzlei
maas_rechtsanwälte aus Köln, "die Benutzung geschützter Marken durch
Unbefugte als Ad-Words anders zu beurteilen als bei Metatags. Dort
ist es Gerichtspraxis, dass eine solche manipulative und verdeckte
Zeichenbenutzung als Markenverletzung angesehen wird". In beiden
Fällen wird die Suchfunktion des Suchmaschinenanbieters durch
Wettbewerber des Markeninhabers zu Werbezwecken mißbraucht. Da sich
der Suchmaschinenanbieter die AdWords-Anzeigen vergüten lässt, hat
Google aus der Markenverletzung des werbenden Konkurrenten
unmittelbare Vorteile. Dies begründet und rechtfertigt aus Sicht der
Klägerin eine Verschiebung der Prüfungspflichten bzw. der
Haftungsmaßstäbe, erst recht, nachdem Google über das Bestehen von
Markenrechten informiert wurde.
In Frankreich wurde die Haftung von Google bereits mehrfach durch
die Gerichte festgestellt. In Österreich wurde der
Suchmaschinenbetreiber zwar nicht verurteilt, jedoch nur deshalb,
weil es an der vorhergehenden Inkenntnissetzung von Google fehlte.
Dass die Verwendung von Zeichen als AdWord, die als Marke geschützt
sind, eine markenrechtsverletzende Handlung ist, wurde in einer
Entscheidung des OLG Wien positiv entschieden, in der anderen durch
den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich nicht bezweifelt.
Entsprechende Verfahren in den USA geben derzeit noch kein
einheitliches Bild. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht in
Deutschland noch aus. Das Verfahren vor dem OLG Hamburg (3 U 180/04)
ist daher rechtsfortbildend und insofern nicht nur für die Parteien,
sondern jeden Markeninhaber und Werbenden relevant.
Der nun anstehende Verhandlungstermin setzt den vorläufigen
Schlußpunkt unter die seit Oktober 2003 geführte Ausseinandersetzung.
In dieser hat zunächst die klagende metaspinner media GmbH eine
einstweilige Verfügung gegen Google erwirken können (LG Hamburg,
Beschluß vom 14. November 2003, Az. 312 O 887/03). Diese hat Google
jedoch nicht als abschließend anerkannt, so dass das
Hauptsacheverfahren einzuleiten war. In diesem hat die 1. Instanz (LG
Hamburg, Urteil vom 21. September 2004, 312 O 324/04) die Klage zu
Gunsten von Google mit der Begründung abgewiesen, Adword-Advertising
stelle keine markenmäßige Benutzung dar. 
Das OLG Hamburg verhandelt im nun anstehenden Termin über die von der
metaspinner media GmbH gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung.

Pressekontakt:

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an maas_rechtsanwälte,
Beethovenstr. 8, 50674, Herrn Rechtsanwalt Stefan Maas, unter der
Rufnummer 0221 - 8888760 (Fax: 0221 - 88887666) bzw. per E-Mail
unter info@ra-maas.de.

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