Tous Actualités
Suivre
Abonner Wettbewerbskommission (Weko)

Wettbewerbskommission (Weko)

Weko legt Grundsätze zur Beurteilung von Vertikalabreden fest

Bern (ots)

Die Wettbewerbskommission hat für die
kartellrechtliche Beurteilung von Abreden zwischen Lieferanten und
Abnehmern (sog. Vertikalabreden) Grundsätze festgelegt. Dies erhöht
die Vorhersehbarkeit der künftigen Entscheide. Die
Wettbewerbskommission (Weko) erachtet eine Vertikalabrede in der
Regel als unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung, wenn der Marktanteil
der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Solche
Vertikalabreden werden keiner weiteren kartellgesetzlichen Prüfung
unterzogen.
Eine Vertikalabrede ist hingegen in jedem Fall eine erhebliche
Wettbewerbsbeschränkung, wenn Lieferanten für den Weiterverkauf
Mindest- oder Festpreise festschreiben, das Absatzgebiet oder den
Kundenkreis für den Weiterverkauf beschränken oder die Art des
Vertriebs an Endkundinnen und Endkunden einschränken. Ebenfalls als
erhebliche Wettbewerbsbeschränkung betrachtet die Weko
Vereinbarungen, welche den Lieferanten untersagen, Bestandteile oder
Ersatzteile an Drittunternehmen zu liefern. Erhebliche
Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäss Kartellgesetz unzulässig, wenn
sie sich nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen.
Diese Eckwerte zur Beurteilung von Vertikalabreden hat die Weko am
7. Januar 2002 festgelegt. Sie vereinfachen die Beurteilung der
Zulässigkeit von vertikalen Vereinbarungen und erhöhen damit die
Vorhersehbarkeit der Entscheide der Weko. Die detaillierte
Bekanntmachung über die kartellrechtliche Beurteilung von
Vertikalabreden wird im Frühjahr 2002 veröffentlicht.

Kontakt:

Prof. Roland von Büren
Mobile +41/79/667'90'15

Rolf Dähler
Tel. +41/31/322'20'41

Dieser Text ist auf unserer Website zugänglich.
Dieser Text ist auch in Englischer Sprache erhältlich.

Plus de actualités: Wettbewerbskommission (Weko)
Plus de actualités: Wettbewerbskommission (Weko)
  • 08.01.2002 – 12:51

    Weko verschafft dem Binnenmarkt Schweiz Nachdruck

    Bern (ots) - Die Weko kommt in einem Gutachten zum Schluss, dass es sich bei der bündnerischen Berufsausübungsbewilligung als Psychotherapeut um einen kantonalen Fähigkeitsausweis handelt, der auf dem gesamten Gebiet der Schweiz Gültigkeit hat. Im Rahmen einer Zulassung im Kanton St. Gallen machte eine Gesuchsstellerin geltend, ihre bündnerische Berufsausübungsbewilligung als Psychotherapeutin stelle ...

  • 18.12.2001 – 10:00

    Weko deckt Submissionskartell auf

    Bern (ots) - Die Wettbewerbskommission kommt in ihrer Untersuchung gegen vier Baufirmen zum Schluss, dass diese ihre Offerten bei der öffentlichen Ausschreibung der Fassadenrenovation der Schweizerischen Landesbibliothek abgesprochen haben. Den Firmen wird dieses Verhalten untersagt. Die Wettbewerbskommission (Weko) hat mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 festgestellt, dass die Berner Baufirmen Betosan AG, Isotech AG, Renesco AG sowie Weiss + Appetito AG anlässlich ...

  • 13.12.2001 – 10:24

    Weko stellt Untersuchung über den Mobilfunkmarkt ein

    Bern (ots) - Die Wettbewerbskommission (Weko) hat die Untersuchung gegen die Mobilfunkbetreiber Swisscom, Sunrise und Orange am 3. Dezember 2001 eingestellt. Das Verhalten der drei Unternehmen bezüglich ausgehenden Gesprächen ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Weko behält sich allerdings vor, im Bezug auf die Gebühren für Anrufe auf Handys aktiv zu werden. Die im Mai 2000 eröffnete Untersuchung ...