Kommentar zur Entscheidung des Bundesgerichtshof, dass Hooligan-Gruppen als kriminelle Vereinigungen betrachtet werden können
Berlin (ots) - Das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für Überdehnung. Ein weiteres Beispiel für den weiten ...