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Staatskanzlei Luzern

Wakeboarder und Schifffahrtsämter definieren Regeln

06.06.2011 – 14:58

Luzern (ots)

Nie vor 9 Uhr morgens und nie näher als 500 Meter vom Ufer: Die Wakeboarder und die Schifffahrtsämter der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden sowie Luzern haben sich auf freiwillige Regeln für das Wakeboarden auf dem Vierwaldstättersee geeinigt.

Die einen brauchen einen spiegelglatten See, die anderen Wellen. Ruderer, Fischer und weitere Interessengruppen sowie Ufergemeinden haben sich in der Vergangenheit mehrfach über die zunehmende Sportart Wakeboarden beschwert. Vor allem grosser Wellenschlag und die Lärmbelastung wurden als Kritikpunkte geäussert. Das Wakeboarden ist ein Sport, der auf dem Wasser unter Verwendung eines - dem Snowboard ähnlichen - Bretts ausgeübt wird und bei dem der Sportler mittels eines Schleppseils von einem Boot gezogen wird.

In der letzten Aprilwoche haben sich die Verantwortlichen der Schifffahrtsämter der Kantone rund um den Vierwaldstättersee mit den wichtigsten Vertretern der Wakeboard-Szene an einen Tisch gesetzt und freiwillige Verhaltensregeln vereinbart.

Weniger Wellenschlag an den Seeufern

Auf dem Vierwaldstättersee (mit Ausnahme des Alpnachersees) soll beim Wakeboarden und bei vergleichbaren Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung ausgeführt werden, künftig ein Uferabstand von 500 Metern eingehalten werden. Zudem sollen diese Sportarten erst ab 9 Uhr ausgeübt werden. Mit dem erweiterten Uferabstand wird sich einerseits der Wellenschlag an den Seeufern spürbar verringern, andererseits wird auch eine Reduktion des Geräuschpegels für die Seeanwohner erreicht. Der erweiterte Uferabstand von 500 Metern bringt es zudem mit sich, dass im schwyzerischen Teil des Küssnachter Seebeckens bis auf die Höhe Merlischachen/Burg das Wakeboarden nicht mehr ausgeübt werden kann.

Da Wakeboarden künftig erst ab 9 Uhr morgens betrieben wird, erhalten die Rudersportler ein angemessenes Zeitfenster, um ihre Trainingsfahrten auf einem ruhigen See zu absolvieren. Zugleich kommt diese zeitliche Einschränkung auch den Interessen der Fischerei entgegen.

Zwei Jahre "Probezeit"

Die neue, freiwillige Regelung zwischen den wichtigsten Interessenvertretern der Wakeboarder und den Schifffahrtsämter der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden sowie Luzern tritt per sofort in Kraft. Nach einer Beobachtungsphase von zwei Jahren wird ein Fazit über den Fortbestand dieser Massnahmen gezogen und über das weitere Vorgehen entschieden.

Die Vereinbarung gilt für den gesamten Vierwaldstättersee mit Ausnahme des Alpnachersees. Auf dem Seearm zwischen Stansstad und Alpnachstad bestehen nach wie vor die zeitlichen Einschränkungen, die seit 2006 in Kraft sind: Vor 9 Uhr und von Montag bis Freitag zwischen 17.30 und 19.30 Uhr ist das Wakeboarden generell untersagt. Der Uferabstand beträgt hier 300 Meter.

Kontakt:

Peter Kiser
Dienststellenleiter Strassenverkehrsamt Kanton Luzern/Schifffahrtsamt
Tel.: +41/41/318'19'91 (erreichbar heute zwischen 16 und 17 Uhr)
E-Mail: peter.kiser@lu.ch
Internet: www.strassenverkehrsamt.lu.ch

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