Neue Betreibungsregisterauskunft mit unerfüllten Versprechen
St. Gallen (ots)
Das Parlament hat die Einführung einer gesamtschweizerischen Betreibungsauskunft beschlossen. Im "Beobachter" wird dieser Entscheid als äusserst wirksame Bekämpfungsmassnahme gegen Konkursreiterei, Mietnomadismus und Schuldentourismus gelobt. Das ist ein Versprechen, das so nicht eingelöst werden kann. Es braucht nach wie vor eine Bonitätsprüfung.
Die politische Zustimmung zur schweizweiten Betreibungsregisterauskunft wird von vielen Beobachtern als wichtiger Schritt im Kampf gegen Konkursreiterei, Schuldnertourismus und missbräuchliche Konkurse gefeiert. Tatsächlich beseitigt die nationale Zusammenführung von Betreibungsdaten eine Schwachstelle des bisherigen Systems, wenn am alten Wohnort keine Betreibungsauskunft eingeholt wurde. Wer den Wohn- oder Geschäftssitz wechselte, konnte bisher unter Umständen einen Auszug präsentieren, der wesentliche Teile seiner Vergangenheit nicht erkennen liess, da viele zu bequem waren, um am Zuzugsort eine weitere Auskunft einzuholen. Der Entscheid bedeutet aber auch eine Abkehr von der bisherigen föderalen Lösung. Die neue Regelung darf nicht zur Illusion führen, eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft sei gleichbedeutend mit einer effektiven Kreditwürdigkeitsprüfung oder gar ein wirksames Instrument zur Erkennung von Missbrauch wie der Konkursreiterei, wie der Artikel im Beobachter suggeriert.
Viele Befürworter negieren, dass auch eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft lediglich einen Ausschnitt der wirtschaftlichen Realität widerspiegelt. Sie zeigt nur, ob und in welchem Umfang Betreibungen registriert wurden. Sie beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage, die Gläubiger vor einer Kreditgewährung beantworten müssen: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass mein Lieferantenkredit auch wirklich bezahlt wird? Um diese Wahrscheinlichkeit einschätzen zu können, braucht es weit mehr als nur das Wissen um die Summe vorhandener Betreibungen. Eine seriöse Bonitätsprüfung stützt sich deshalb auf unterschiedliche Informationsquellen und nicht nur auf ein einzelnes Register. Kommt hinzu, dass die Aussagekraft vom Gesetzgeber laufend weiter geschwächt wurde. So können Schuldner Betreibungsregistereinträge, bei denen der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt - was er in vielen Fällen mit vernünftigem Aufwand gar nicht kann - einfach ohne grossen Aufwand löschen lassen.
Viele Personen geraten in Schwierigkeiten, lange bevor die ersten Betreibungen sichtbar werden. Bei Personen kann es ein verändertes Zahlungsverhalten sein. Bei Firmen können Veränderungen in der Unternehmensführung Warnsignale darstellen. Häufige Sitzverlegungen oder Firmenumstrukturierungen deuten auf erhöhte Ausfallrisiken hin. Keine dieser Informationen findet sich in einer Betreibungsregisterauskunft. Wer sich ausschliesslich darauf verlässt, erkennt Probleme oftmals erst dann, wenn sie bereits manifest geworden sind.
Noch problematischer ist die Behauptung, eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft könne Konkursreiterei wirksam verhindern. Konkursreiter scheiden aus einem konkursreifen Unternehmen aus und übergeben es einer Person, die dann als "Bestatter" die Firma an die Wand fährt. Oft häufen sie dabei einen weiteren Schuldenberg an. Die Verantwortlichen haben sich dann schon längst aus dem Staub gemacht. Das lässt sich mit einer Betreibungsauskunft nicht im Ansatz erkennen.
Unerkannt bleiben mit dem Betreibungsregisterauszug auch die Nachfolgegesellschaften der Konkursreiter. Sie werden nach der Pleite unter fast gleichen Namen gegründet, um das schmutzige Spiel fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Akteure sind häufig dieselben, während die juristische Person wechselt. Selbst wenn sämtliche Betreibungen einer Gesellschaft schweizweit sichtbar werden, bedeutet dies nicht automatisch, dass die verantwortlichen Personen oder wirtschaftlich Berechtigten erkannt werden.
Zudem kann nicht einfach eine Betreibungsauskunft eingeholt werden. Für den Bezug einer Betreibungsauskunft über eine Person oder eine Firma ist zwingend ein Interessennachweis erforderlich. An dieser hohen formalen Hürde ändert sich mit der Einführung der schweizweiten Betreibungsregisterauskunft leider nichts. Dies wurde einfach unterschlagen, dabei wäre eine Erleichterung zentral für eine Aufwertung der Betreibungsauskunft.
Wer missbräuchliche Konkurse aufdecken will, muss weitergehende Zusammenhänge analysieren. Relevant sind personelle Verflechtungen, insbesondere frühere Organstellung bei konkursiten Firmen. Das sind auffällige Muster bei den Vorgängergesellschaften. Auch Neugründungen gilt es zu beobachten. Gerade diese Informationen fehlen in einer Betreibungsregisterauskunft vollständig. Das Register zeigt nur einzelne Symptome, nicht aber die dahinterliegenden Strukturen.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Eine Betreibung beweist weder Zahlungsunfähigkeit noch mangelnde Zahlungswilligkeit. In der Schweiz kann grundsätzlich jede Forderung betrieben werden. Eine Betreibungsauskunft kann also auch Ergebnisse liefern, die der wahren Bonität einer Person oder Firma widersprechen. Umgekehrt gibt es zahlreiche Unternehmen und Privatpersonen mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, gegen die noch keine oder nur wenige Betreibungen eingeleitet wurden. Das Fehlen von Betreibungen darf deshalb nicht mit guter Bonität gleichgesetzt werden.
Die schweizweite Betreibungsregisterauskunft wird zweifellos einen praktischen Nutzen bringen, da sie den Aufwand für das Einholen reduziert und damit die Transparenz erhöht. Sie erschwert es Schuldnern, belastende Einträge durch einen Ortswechsel in all jenen Fällen zu verdecken, bei denen unterlassen wurde, Umzüge miteinzubeziehen, obwohl das Zuzugsdatum schon lange auf der Betreibungsauskunft ersichtlich war. Als Informationsquelle ist sie wertvoll. Als alleinige Grundlage für Kreditentscheide ist sie hingegen unzureichend. Hinzu kommt, dass viele Geschäfte in der heutigen digitalen Zeit es gar nicht zulassen, zuzuwarten, bis das Betreibungsamt den Interessennachweis gesichtet hat, bevor die Auskunft erteilt werden kann.
Wer Ausfallrisiken wirksam beurteilen will, benötigt ein Gesamtbild. Dieses entsteht erst durch die Kombination verschiedener Informationsquellen und wirtschaftlicher Analysen. Die Vorstellung, ein einzelner Registerauszug könne die Bonität eines Vertragspartners zuverlässig abbilden oder gar Konkursreiterei verhindern, verkennt die wirtschaftliche Realität.
Die schweizweite Betreibungsregisterauskunft ist deshalb kein Ersatz für eine Bonitätsprüfung. Sie ist lediglich ein Baustein davon. Wer beide Begriffe gleichsetzt, schafft falsche Erwartungen und gefährdet letztlich genau jene Vertragspartner, die sich vor Zahlungsausfällen, Missbrauch und Konkursverlusten schützen wollen.
Raoul Egeli, Präsident Creditreform
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