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Irle Moser Rechtsanwälte

Hat der Hessische Rundfunk ein Sorgfaltsproblem?

Frankfurt/Berlin (ots)

Kernaussagen aus der TV- und Podcast Doku "Just Love" des Hessischen Rundfunks werden durch sieben einstweilige Verfügungen gerichtlich untersagt.

IRLE MOSER hat für das Oberhaupt der Religionsgemeinschaft Bhakti Marga, Paramahamsa Sri Swami Vishwandana, sowie eine weitere Person vor dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, aufgrund falscher und unzulässiger Berichterstattung in einer TV- sowie Podcast-Produktion des Hessischen Rundfunks (HR) bislang sieben einstweilige Verfügungen erwirkt (Az.: 324 O 66/22, 324 O 67/22, 324 O 68/22, 324 O 69/22, 324 O 70/22, 324 O 71/22 sowie 324 O 119/22). Darüber haben am Freitag vergangener Woche der SPIEGEL sowie am heutigen Montag die Süddeutsche Zeitung berichtet.

Der HR hatte in der 45-minütigen TV-Dokumentation mit dem Titel "Just Love? - Sektenaussteiger packen aus" sowie den sechs rund einstündigen Podcasts mit dem Titel "Just Love - Bhakti Margas Guru und sein Geheimnis" über angeblichen Missbrauch und angebliche sexualisierte Gewalt innerhalb der Religionsgemeinschaft Bhakti Marga berichtet und damit die Persönlichkeitsrechte von deren Oberhaupt sowie einer weiteren Person schwerwiegend verletzt. Der Umfang der bislang erwirkten einstweiligen Verfügungen und damit ausgesprochenen gerichtlichen Verbote sowie die hohe Anzahl untersagter Äußerungen legen nahe, dass das 20-köpfige Redaktions- und Produktionsteam, einschließlich der für das juristische Lektorat und die rechtliche Abnahme verantwortlichen Rechtsabteilung des Senders, in eklatantem Ausmaß ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt haben.

So wurde ein Angehöriger von Bhakti Marga entgegen der Wahrheit für Dritte erkennbar und damit identifizierbar als Opfer schweren sexuellen Missbrauchs dargestellt, das gar mehrfach versucht haben soll, sich das Leben zu nehmen. Diese Darstellung erfolgte, ohne dass dieses "Opfer" jemals von der Redaktion des HR kontaktiert und zu den erhobenen Vorwürfen befragt worden war. Eine solche Befragung und Überprüfung der schwerstwiegenden Vorwürfe hätte ergeben, dass die erhobenen Vorwürfe frei erfunden waren und das vermeintliche Opfer nicht nur keinerlei Missbrauch erlitten, sondern auch nie einen Suizidversuch unternommen hatte. Weitere grobe Sorgfaltsverstöße umfassen den Umgang mit solchen durch IRLE MOSER verfassten Stellungnahmen, die diese auf Anfragen des HR für ihren Mandanten abgegeben hatten und die der Sender nach den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung in der Berichterstattung hätte wiedergeben müssen. Stattdessen wurden Stellungnahmen jedoch entweder nicht oder im Kontext zu Sachverhalten berücksichtigt, mit denen Vishwananda überhaupt nie konfrontiert worden war. Darüber hinaus wurde Vishwananda auch mit zahlreichen vermeintlichen Details erhobener Vorwürfe nicht vor Berichterstattung konfrontiert, womit ihm insoweit das Recht der Stellungnahme gänzlich versagt geblieben ist. Weiterhin unterliefen dem HR Übersetzungsfehler. So wurden Aussagen und Vorwürfe einer interviewten englischsprachigen Person falsch oder bei Mehrdeutigkeit zu Lasten des Oberhauptes von Bhakti Marga übersetzt.

Das Landgericht Hamburg kam nach gründlicher Prüfung der umfassenden und viele beanstandete Äußerungen umfassenden Anträge daher zu dem Ergebnis, dass zahlreiche, den Kernvorwurf eines vermeintlichen sexuellen Missbrauchs umfassende Äußerungen prozessual unwahr und daher unzulässig seien. Auch als Verdachtsäußerungen seien diese Äußerungen nicht zulässig. Hierfür fehlt es nach Auffassung von IRLE MOSER bereits an einem Mindestbestand an hinreichenden Beweistatsachen, deren Vorliegen unter anderem eine Verdachtsberichterstattung überhaupt erst erlaubt.

Dr. Ben M. Irle aus der Kanzlei IRLE MOSER fasst zusammen: "Die Anzahl der durch uns bislang erwirkten sieben einstweiligen Verfügungen aufgrund der TV- und Podcast-Produktion belegt das erschreckende Ausmaß journalistischer Sorgfaltspflichtverletzungen des Hessischen Rundfunks, die angesichts des vernichtenden Potentials von Missbrauchsvorwürfen unter keinen Umständen toleriert werden können. Diese beispiellose Leichtfertigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt unterstreicht das unbedingte Erfordernis, medial verbreiteten Missbrauchsvorwürfen mit kritischer Vorsicht zu begegnen und schadet damit im Ergebnis auch dem wichtigen Anliegen der #MeToo-Bewegung. Die Verantwortlichen des Senders sind im Hinblick auf diese schwerwiegenden Fehler dringend aufgefordert sich zu fragen, ob der Hessische Rundfunk ein Sorgfaltsproblem hat."

Gesprächsangebote ausgeschlagen, Hinweise auf zweifelhafte Quellen ignoriert

Der Sender hat die vollständige TV-Dokumentation inzwischen aus den Mediatheken von HR und ARD entfernt. Die Podcast-Folge 1 wurde gemäß der einstweiligen Verfügung überarbeitet und die Podcast-Folge 2 ebenfalls vollständig aus dem Angebot der HR- und ARD-Audiothek entfernt. Eine Anpassung der Podcast-Folge 6 steht noch aus.

Der durch das schwer sorgfaltswidrige Vorgehen des Senders verursachte Reputationsschaden für Bhakti Marga und deren Oberhaupt Paramahamsa Sri Swami Vishwandana sowie der im Ergebnis für den HR kostenintensive Rechtsstreit hätte sich dabei durchaus vermeiden lassen: Sowohl die Religionsgemeinschaft selbst als auch Rechtsanwalt Dr. Ben M. Irle hatten der Redaktion bereits vor Ausstrahlung der Produktionen nicht nur sämtliche Fragen schriftlich ausführlich beantwortet und auf offensichtliche Irrtümer hingewiesen, sondern mehrfach Gespräche angeboten - unverständlicherweise vergebens: "Der Hessische Rundfunk hat nicht nur unsere Gesprächsangebote vor Ausstrahlung der Produktion ausgeschlagen, sondern auch unsere Hinweise im Hinblick auf die zweifelhafte Zuverlässigkeit von Quellen vollständig ignoriert", so Dr. Ben M. Irle. "Redaktion und Rechtsabteilung des HR haben stattdessen womöglich sehenden Auges riskiert, dass der Reputation und Existenz unseres Mandanten und seiner zahlreiche Mitglieder vereinenden Religionsgemeinschaft ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden zugefügt wird. Dies wirft die Frage auf, ob hier auch mit Vorbehalten gegenüber einer im Herzen Deutschlands als womöglich "fremd" empfundenen und sich vermehrtem Zulauf erfreuenden Religionsgemeinschaft recherchiert und mit Belastungstendenz und Schädigungsabsicht berichtet wurde. Hörensagen ist keine Basis für seriösen Journalismus. Da hilft es auch nicht, dass der Hessische Rundfunk nun in der Rückschau ein Versäumnis einräumt."

Sämtliche einstweilige Verfügungen sind bislang nicht als endgültige Regelungen anerkannt worden und sind zudem dem Rechtsmittel des Widerspruchs zugänglich. Bislang wurde kein Widerspruch eingelegt.

Pressekontakt:

IRLE MOSER Rechtsanwälte PartG
Unter den Linden 32-34
10117 Berlin
office@irlemoser.com
030-21021960

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