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Media Service: Unvollständige "Puls"-Sondersendung zu Botox

Bern (ots)

Das Publikum konnte sich zu einer Sendung des Schweizer Fernsehens über Botox keine eigene Meinung bilden, weil die Problematik der für die Produktion des Nervengifts notwendigen Tierversuche nicht zur Sprache kam. Dies entschied die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), indem sie die Beschwerde gegen die Sondersendung im Gesundheitsmagazin "Puls" guthiess.

Am 2. Januar 2012 strahlte das Schweizer Fernsehen im Gesundheitsmagazin "Puls" eine Spezialsendung zu Botulinumtoxin (Botox) aus, welche rund 33 Minuten dauerte. Das Publikum erfuhr in dieser Spezialsendung einiges über dieses Nervengift, über seine Entdeckung sowie über die rein medizinischen und die kosmetischen Anwendungsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurde insbesondere dem rasanten Aufschwung von kosmetischen Botoxbehandlungen nachgegangen, welche für die verschiedenen Hersteller des Gifts zu einem Milliardengeschäft geworden seien und auch das Aufkommen von spezialisierten Kliniken begünstigt hätten. Die Beschwerdeführer vom Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT machten geltend, es hätten Hinweise auf die mit der Produktion von Botox jeweils verbundenen qualvollen Tierversuche gefehlt.

Bei der Beurteilung der beanstandeten Sendung stellte sich die Frage, ob es für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums zwingend notwendig gewesen wäre, über die für die Produktion von Botox zurzeit noch erforderlichen Tierversuche zu informieren. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit dem Hinweis verneint, wonach die Sendung ausschliesslich die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten von Botox - Einsatz und Wirkung - thematisiert habe.

Art und Ausmass der mit der Produktion von Botox verbundenen Tierversuche stellen eine national und international anerkannte Problematik dar. Für jede neue Produktionscharge des Nervengifts sind heute noch sogenannte LD-50-Tests unerlässlich, an welchen gemäss Schätzungen jährlich Hunderttausende von Mäusen qualvoll sterben.

"Puls" versteht sich als Service- und Ratgebermagazin. Werden in einem entsprechenden Sendegefäss verschiedenste Aspekte zu Botox und Botox-Behandlungen breit thematisiert, sind auch die zurzeit noch für die Herstellung des Stoffs notwendigen LD-50-Tests für die Meinungsbildung des Publikums relevant. Diese nicht erwähnte Information stellt im Rahmen einer Spezialsendung von mehr als 33 Minuten, welche die "vielen Facetten" von Botox beleuchtet, keinen Nebenpunkt dar. Die anerkannte Problematik der LD-50-Tests gehört vielmehr auch zu einer der wichtigen "Facetten" dieses wirtschaftlich immer wichtiger werdenden Nervengifts. Das Ausblenden dieses wesentlichen, dem Schweizer Fernsehen bekannten Faktums war geeignet, den Gesamteindruck der Sendung zu beeinflussen, welcher durch den steilen, unaufhaltsamen Aufschwung von Botox generell und vor allem in der kosmetischen Anwendung geprägt wurde.

Die UBI kam daher zum Schluss, dass wegen der fehlenden Information das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden ist. Sie hiess die Beschwerde mit 5:3 Stimmen gut. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031 322 55 38/33
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch

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