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GARANT SCHUH + MODE AG

EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG
Stimmrechte aus den Vorzugsaktien leben nach Feststellung des Jahresabschlusses 2009 auf

  Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
Stimmrechte aus Vorzugsaktien
28.04.2010
Am heutigen Tag hat der Aufsichtsrat der GARANT Schuh + Mode AG den 
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2009 gebilligt. Damit ist 
der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der 
festgestellte Jahresabschluss weist keinen ausschüttungsfähigen 
Bilanzgewinn aus. Daraus folgt, dass der im Geschäftsjahr 2009 nicht 
gezahlte Vorzugsbetrag an die Inhaber von Vorzugsaktien der 
Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 
1,41 sowie einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären in Höhe 
von EUR 1,41 ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), im 
laufenden Geschäftsjahr 2010 nicht nachgezahlt werden kann. Gemäß § 
140 Abs. 2 Satz 1 AktG ist deshalb mit der Feststellung des 
Jahresabschlusses 2009 das Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 
aufgelebt und besteht solange, bis die rückständigen Vorzugsbeträge 
nachgezahlt sind. Entsprechendes gilt für die Vorzugsaktien der 
Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 
0,39 ("Vorzugsaktien VZ 0,39") und einem nachzuzahlenden Vorzug in 
Höhe von EUR 0,01 ("Vorzugsaktien VZ 0,01") ausgestattet sind, und 
welche ab dem Geschäftsjahr 2008 gewinnberechtigt sind.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung ==========================================
====================================== Der Bundesgerichtshof hat am 
15. April 2010 eine Klage von Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 
abgewiesen, mit der die Vorzugsaktionäre beantragt hatten 
festzustellen, dass ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen 
Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG 
sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht 
geleistete Vorzugsdividenden zustehen. Im Zeitpunkt der mündlichen 
Verhandlung erster Instanz ging es um Nachzahlungsrechte für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrags von EUR 7,05 je 
Vorzugsaktie. In Anbetracht des klageabweisenden Urteils des 
Bundesgerichtshofs stehen den Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 erst
für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2008 wieder Ansprüche auf 
Vorzugsdividende zu, so dass die Stimmrechte aus den Vorzugsaktien 
mit Feststellung des Jahresabschlusses 2009 aufgelebt sind.

Rückfragehinweis:

Jenny Bleilefens
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com

Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0005853030
WKN: 585303
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
München / Freiverkehr
Düsseldorf / Regulierter Markt
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard

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