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GARANT SCHUH + MODE AG

EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu Nachzahlungsrechten und Stimmrechten aus Vorzugsaktien erwartet

  Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
Nachzahlungsrechte
27.08.2009
Im Jahr 2008 haben Inhaber von Vorzugsaktien der GARANT Schuh + Mode 
AG, die mit einer nachzuzahlenden Vorzugsdividende von EUR 1,41 und 
einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären von EUR 1,41 
ausgestattet sind (Vorzugsaktien VZ 1,41), gegen die Gesellschaft 
Klage erhoben. Es sollte gerichtlich festgestellt werden, dass ihnen 
für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein 
Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte 
für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden 
zustehen. Gegen das klagestattgebende Urteil erster Instanz hatte 
GARANT Berufung eingelegt. In der heutigen mündlichen Verhandlung vor
dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Senat geäußert, dass er die 
Rechtsauffassung der Kläger teile und mit der Vorinstanz davon 
ausgehe, dass die bis zur Restschuldbefreiung der Gesellschaft 
entstandenen Nachzahlungsrechte und das an sie anknüpfende Stimmrecht
aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 von der Restschuldbefreiung nicht 
betroffen seien. GARANT rechnet daher mit der Zurückweisung der 
Berufung und erwartet die Verkündung eines entsprechenden Urteils am 
30. September 2009.

Rückfragehinweis:

Jenny Bleilefens
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com

Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0005853030
WKN: 585303
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
München / Freiverkehr
Düsseldorf / Regulierter Markt
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard

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