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Eidg. Finanzverwaltung EFV

Abschluss der Administrativuntersuchung und Stärkung der Unabhängigkeit

Bern (ots)

Die Administrativuntersuchung zur Klärung von
Vorgängen rund um die Beschwerde einer Selbstregulierungsorganisation
ist abgeschlossen. Bundesrat Kaspar Villiger folgt den Empfehlungen
von Untersuchungsleiter Prof. Karl Spühler grösstenteils. Die im
Beschwerdeentscheid festgestellte Verletzung der Ausstandspflicht
wurde bestätigt, allerdings erfolgte sie auf Anweisung des
Vorgesetzten und nicht eigenmächtig. Ob Anhaltspunkte für zusätzliche
 Unregelmässigkeiten (z.B. Austausch eines Aktenstückes im
Beschwerdeverfahren) auch strafrechtlich relevant sind, hat die
Bundesanwaltschaft zu klären. Die Akten wurden, wie im Schlussbericht
empfohlen, der Bundesanwaltschaft überwiesen. Hingegen wird auf
Disziplinaruntersuchungen verzichtet. Wichtigste organisatorische
Massnahmen sind die (vom Bundesrat am Mittwoch bewilligte)
Personalerhöhung bei der Kontrollstelle und die Schaffung einer
unabhängigen Rekurskommission. Damit geht Villiger über die
Empfehlungen Spühlers hinaus. Die Rekurskommission soll rasch
verwirklicht werden und die klare Trennung von Kontrollstelle und
Beschwerdeinstanz garantieren.
Ausgangslage
Am 5. Juli 2001 hat der Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements
(EFD), Bundesrat Kaspar Villiger, eine Administrativuntersuchung zur
Klärung von Fragen rund um den Beschwerdeentscheid betreffend die SRO
"Finanzfachleute" eingeleitet und alt-Bundesrichter Prof. Karl
Spühler, Ordinarius für Zivilprozessrecht an der Universität Zürich,
mit der Durchführung betraut. Auslöser war unter anderem das
Bekanntwerden neuer, im Beschwerdeverfahren nicht auf den Tisch
gelegter Tatsachen (insbesondere, dass die
Ausstandspflichtsverletzung auf Anweisung erfolgte). Ziel war die
Ausleuchtung der Situation und die Prüfung allfälliger Dienstpflicht-
und Rechtsverletzungen.
Rechtliches Gehör im AU-Verfahren
Die Administrativuntersuchung (AU) wurde gemäss den geltenden
Richtlinien des Bundesrates durchgeführt. Danach haben die befragten
Personen die Stellung von Auskunftspersonen. Als solche erhielten sie
auf Verlangen Einsicht in die Befragungsprotokolle. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör wurde somit gewahrt. Im Einklang mit den erwähnten
Richtlinien wurde der Schlussbericht den von den Empfehlungen des
Untersuchungsorgans betroffenen Personen erst zur Stellungnahme
abgegeben, nachdem der Bericht dem Auftraggeber abgeliefert worden
war und dieser über allfällige Massnahmen entschieden hatte. Diese
Stellungnahmen können im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren
erfolgen, in denen die Betroffenen dann nicht mehr Auskunftspersonen
sind, sondern eigentliche Parteistellung innehaben.
Ergebnisse und Empfehlungen des Untersuchungsbeauftragten
Die Ergebnisse der Administrativuntersuchung liegen vor. Sie
bestätigen sowohl die im Beschwerdeentscheid beanstandete Verletzung
der Ausstandspflicht als auch die Tatsache, dass der damalige Chef
der Kontrollstelle nicht von sich aus, sondern auf Anweisung seines
Vorgesetzten, des damaligen Direktors der Eidg. Finanzverwaltung
(EFV), gehandelt hatte. Ferner wurden weitere Unregelmässigkeiten im
Beschwerdeverfahren festgestellt. Namentlich ergab die Untersuchung,
dass die Stellungnahme des damaligen EFV-Direktors auf Veranlassung
des Rechtsdienstes nachträglich abgeändert (Entfernung bzw.
Auswechslung eines Dokuments) und ein weiteres Aktenstück kurzfristig
aus dem Dossier entfernt wurde.
Der Untersuchungsbeauftragte empfiehlt folgende Massnahmen:
Organisatorische Massnahmen:
  • Personelle Verstärkung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (KST) zwecks Sicherstellung der Funktionsfähigkeit im Ausstandsfall
  • EDV-Sicherungsmassnahmen zwecks Vermeidung unzulässiger Textbearbeitung durch im Ausstand befindliche Personen
  • Interne Instruktion betreffend Ausstandspflichten, Aktenübergabe an Externe und Aktenbewirtschaftung
  • Ueberprüfung der Organisation des Rechtsdienstes EFD/EFV Disziplinaruntersuchung gegen
  • den ehemaligen Leiter der Kontrollstelle
  • die Chefin des Rechtsdienstes und eine weitere Person aus dem Rechtsdienst, deren Namen mangels öffentlichen Interesses nicht genannt wird
Auf Grund von hinreichenden Anhaltspunkten für strafrechtlich
relevante Tatbestände, Ueberweisung der Akten der
Administrativuntersuchung an die Bundesanwaltschaft zum Entscheid
über die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen
  • den damaligen EFV-Direktor
  • die Chefin des Rechtsdienstes und die erwähnte weitere Person aus dem Rechtsdienst
Festzuhalten ist hier, dass die Unschuldsvermutung gilt.
Eine Ausdehnung der Administrativuntersuchung auf andere während
der Untersuchung geäusserte Vorwürfe wird nicht beantragt, hingegen
deren Klärung.
Die Empfehlungen hinsichtlich der Einleitung einer
Strafuntersuchung basieren auf einem Zusatzbericht, den der
Untersuchungsbeauftragte bei Christian Schwarzenegger,
Assistenzprofessor u.a. für Strafrecht an der Universität Zürich,
eingeholt hat. Nach einer summarischen Beurteilung kommt der
Gutachter zum Schluss, dass genügend Anhaltspunkte für das
Vorhandensein strafrechtlich relevanter Tatbestände vorliegen, so
dass ein Abklärung durch die zuständigen Behörden angezeigt
erscheint.
Unschuldsvermutung im AU-Verfahren
Administrativuntersuchungen (AU) richten sich nicht gegen Personen
und nehmen keine Entscheide vorweg, sondern klären Sachverhalte. Die
befragten Personen haben in diesem Verfahren die Stellung von
Auskunftspersonen. Zum Schutz von deren verfassungsmässig
garantierten Rechten, muss das Untersuchungsorgan beim Vorliegen von
hinreichenden Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung  umgehend die
Einleitung des entsprechenden Verfahrens beantragen, in welchen die
betroffenen Personen dann Parteistellung innehaben. Erst diese
individuellen Verfahren führen zu rechtsverbindlichen Entscheiden
über die allfällige Rechtsverletzungen. Bis dahin gilt die
Unschuldsvermutung.
Würdigung der Gesamtumstände des Chefs EFD
Die AU fokussiert auf bestimmte Vorgänge innerhalb einer
bestimmten Situation. Bei der Würdigung der empfohlenen Massnahmen
sind weitere Aspekte einzubeziehen. Insbesondere die Gesamtleistung
der Betroffenen, allfällige neue Erkenntnisse und die Kooperation im
AU-Verfahren selbst. So sind die grossen Verdienste und der
jahrelange Einsatz des ehemaligen EFV-Direktors gebührend in Rechnung
zu stellen. Dies gilt auch für die Chefin des Rechtsdienstes, für den
ehemaligen Kontrollstellenleiter sowie für die andere betroffene
Person aus dem Rechtsdienst. Andererseits ist das Verschweigen
wesentlicher Umstände und die mögliche Veränderung von schriftlichen
Aussagen in einem Verfahren, das letztlich bis vor Bundesgericht
gezogen wurde, geeignet, dem Vertrauen der Oeffentlichkeit in
behördliches Handeln zu schaden. Dies darf nicht akzeptiert werden.
Beim ehemaligen KST-Leiter muss das Bild in Bezug auf die
Ausstandspflichtverletzung insofern korrigiert werden, als heute
feststeht, dass er auf Anweisung seines Vorgesetzten und nicht
eigenmächtig gehandelt hat. Bei ihm liegen keine Sachverhalte vor,
die eine Strafuntersuchung rechtfertigen.
Massnahmen des Chefs EFD
Disziplinarische Massnahmen sind nur bei Personen möglich, die in
einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Sie haben zum
Ziel, eine korrekte Verwaltungsführung zu sichern und künftiges
Fehlverhalten zu verhindern.
- In Anbetracht dessen wurde deshalb vorliegend auf die Einleitung
von Disziplinarverfahren verzichtet. Sei es, weil mit der
Durchführung der AU und den übrigen daraus abgeleiteten Massnahmen
das Ziel einer allfälligen Disziplinarmassnahme bereits erreicht ist,
oder sei es, weil gar kein Dienstverhältnis mehr besteht. Die beiden
Angehörigen des Rechtsdienstes wurden formlos gerügt.
Die Einleitung der empfohlenen Strafuntersuchungen ist bei
Offizialdelikten auch dann unumgänglich, wenn nur Anhaltspunkte
vorliegen. Erst ein Strafverfahren, in welchem die genauen Umstände
untersucht werden, kann Klarheit darüber schaffen, ob eine
Strafbarkeit überhaupt vorliegt.
- Das EFD wird die Akten der Administrativuntersuchung der
Bundesanwaltschaft überweisen. Diese wird dann über die Eröffnung von
Strafverfahren entscheiden.
Die organisatorischen Massnahmen werden rasch umgesetzt und sind
durchwegs bereits eingeleitet.
Bezüglich Ueberprüfung der Doppelunterstellung des Rechtsdienstes
geht der Chef EFD über die Anträge des Untersuchungsbeauftragten
hinaus uns strebt für Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide der
KST die Schaffung einer unabhängigen Rekurskommission an. Die dafür
notwendige Rechtsgrundlage soll noch dieses Jahr erarbeitet werden,
damit die Rekurskommission ihre Tätigkeit bereits 2002 aufnehmen
kann.
  • Mittelfristig wird im Rahmen der Neuregelung der Finanzmarktaufsicht auch der Einbezug der KST in die neu zu schaffende Aufsichtsbehörde geplant.
  • Zudem hat der Bundesrat am letzten Mittwoch die Erhöhung des KST-Personalbestands um stufenweise bis zu 15 Stellen genehmigt.
Von einer Ausdehnung der Administrativuntersuchung wird
antragsgemäss abgesehen. Die offenen Fragen wurden jedoch geklärt.
Die Abläufe waren korrekt.
Ueber die im Zusammenhang mit der AU getroffenen Massnahmen hinaus
wurde die Leitung der KST personell neu besetzt und eine
Geschäftsleitungsstruktur geschaffen. Damit sind weitere
Voraussetzungen für die reibungslose Erfüllung des Gesetzesauftrags
geschaffen.

Kontakt:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel.: ++41 (0)31 322 60 33
Fax: ++41 (0)31 323 38 52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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  • 22.08.2001 – 14:01

    Emissionsergebnis der Bundesanleihe

    Bern (ots) - Zinssatz: 4 º % Laufzeit: -5.6.2017 Betrag: CHF 465.69 Mio. (+ 0 Mio. Eigentranche) Emissionspreis: 108 % Rendite p.a.: 3.576 % Zeichnungstotal: CHF 645.89 Mio. Zuteilungsquote der letzten Preisklasse: 100 % Offerten ohne Preisangabe: CHF 1.1 Mio. Liberierung: 5.9.2001 Val. Nr. (bis Liberierung): 1280681 Fungibel mit Val. Nr.: 644842 Reuters: SWIW, Bloomberg: ...

  • 21.08.2001 – 10:07

    Neue Eidgenössische Anleihe (Aufstockung)

    Bern (ots) - Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt folgende Anleihe zur öffentlichen Zeichnung im Auktionsverfahren auf: Zinssatz: 4 1/4 % Laufzeit: -05.6.2017 Betrag: Wird aufgrund der eingegangenen Offerten festgelegt Auktion: 22.8.2001 Liberierung: 05.9.2001 Val. Nr.: prov.: 1280681 Fungibel mit Val. Nr.: 644842 Eigentranche der Eidgenossenschaft: - Reuters: SWIW, Bloomberg: SWIT ...

  • 25.07.2001 – 15:30

    Emissionsergebnis der Bundesanleihe

    Bern (ots) - Zinssatz: 3 * % Laufzeit: -7.8.2010 Betrag: CHF 727.47 Mio. (+ 300 Mio. Eigentranche) Emissionspreis: 101.35 % Rendite p.a.: 3.324 % Zeichnungstotal: CHF 1'465.47 Mio. Zuteilungsquote der letzten Preisklasse: 100 % Offerten ohne Preisangabe: CHF 8.77 Mio. Liberierung: 7.8.2001 Val. Nr. (bis Liberierung): 1267400 Fungibel mit Val. Nr.: 680990 Reuters: SWIW, Bloomberg: ...