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Bundesamt für Strassen ASTRA

ASTRA: Besserer Fussgängerschutz bei Personen- und Lieferwagen

Bern (ots)

Zum Schutz der Fussgänger soll künftig die Frontpartie
von Personen- und Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht 
erhöhten Sicherheits-anforderungen genügen. Der Bundesrat hat die 
technischen Vorschriften für Fahrzeuge an strengere Umwelt- und 
Verkehrssicherheitstandards angepasst und mit den EG-Vorschriften 
harmonisiert.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
den Fussgängerschutz
Die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen muss künftig nach der 
neuen EG-Richtlinie zum Schutz von Fussgängern und anderen 
ungeschützten Verkehrsteilnehmern gestaltet sein. Damit wird die 
Verkehrssicherheit weiter verbessert, weil bei allfälligen 
Kollisionen eine geringere Verletzungsgefahr besteht. Eine erste 
Stufe soll (in Übereinstimmung mit dem EG-Recht) ab dem 1. Oktober 
2005 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2013 für alle 
Neuzulassungen gelten.
Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind zurzeit noch 
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2'500 kg, so dass der 
verbesserte Fussgängerschutz leider noch nicht bei allen 
Offroadern/Minivans Wirkung entfalten kann. Die EG-Kommission prüft 
noch, ob und wie der Geltungsbereich auf alle Fahrzeuge mit einem 
Gesamtgewicht bis 3'500 kg erweitert werden kann.
das Ausschwenkmass
Bis jetzt gelten die Anforderungen über das Ausschwenkmass nur für 
Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12 Metern. Künftig sind 
sie auch anwendbar für Lastwagen und für die übrigen 
Gesellschaftswagen. Damit wird vermieden, dass beispielsweise beim 
Abbiegen von Fahrzeugen mit grossem hinterem Überhang das 
Fahrzeugheck gefährlich in die Gegenfahrbahn oder die Verkehrsfläche 
der Fahrrad Fahrenden ragt.
die Abgasvorschriften für Arbeitsmotorwagen und aufgebaute 
Arbeitsmotoren
Die weiterentwickelten Bestimmungen der entsprechenden EG- 
Richtlinie werden ins schweizerische Recht übernommen. Substantiell 
neu sind die in drei weiteren Stufen verschärften Grenzwerte und die 
Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Selbstzündungsmotoren, die mit 
konstanter Drehzahl betrieben werden, sowie auf Fremdzündungsmotoren 
mit einer Nutzleistung bis 19 kW. Die Einführung erfolgt zeitgleich 
mit der EG.
die Anforderungen an Reifen
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit müssen Reifen von 
Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit 
einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h künftig nach 
internationalen Normen geprüft oder genehmigt sein und ein 
entsprechendes Konformitätszeichen tragen.
In Übereinstimmung mit den Anforderungen des EG-Rechts dürfen an 
Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport und an Anhängern, mit 
denen 80 km/h und mehr gefahren werden darf, nur noch Reifen 
verwendet werden, die hinsichtlich des Abrollgeräusches geprüft und 
entsprechend gekennzeichnet sind. Damit wird ein Beitrag zur 
weiteren Verminderung des Verkehrslärms geleistet.
Weitere wesentliche Änderungen der technischen Fahrzeugvorschriften 
betreffen beispielsweise:
  • die Erfassung des Treibstoffverbrauchs bei Lieferwagen;
  • zur Aufhebung des vorderen toten Winkels wird bei Lastwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t zusätzlich ein Frontspiegel verlangt;
  • die Zulassung von "landwirtschaftlichen" Traktoren und ihren Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;
  • die Bestimmungen für Motorfahrräder;
  • die Beleuchtung der Fahrräder;
  • die Nachprüfintervalle für gewisse Fahrzeuge, namentlich solche mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit.
Ferner sind künftig Fahrzeuge, die für den Eigengebrauch importiert 
oder die in der Schweiz in kleinen Serien hergestellt werden, 
generell von der Typengenehmigungspflicht befreit. Sie können ab dem 
1. Oktober 2005 direkt beim kantonalen Strassenverkehrsamt zur 
Zulassungsprüfung angemeldet werden.
UVEK 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, 
Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91

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