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Bundesamt für Privatversicherungen

BPV: Besserer Schutz von Verkehrsopfern im Ausland: Liechtenstein gewährt Gegenrecht

(ots)

26. Feb 2004 (BPV) Wer im Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann künftig die Schadenersatzansprüche gegen den liechtensteinischen Haftpflichtversicherer im Inland geltend machen. Dies, nachdem Liechtenstein der Schweiz Gegenrecht für die Anwendung der Bestimmungen der vierten Richtlinie zur Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung der Europäischen Union (EU) gewährt.

Die Schweiz hat unilateral die Bestimmungen der europäischen 
Richtlinie in das eigene Recht übernommen. Wie in der EU sind die 
Bestimmungen auch in der Schweiz auf Anfang 2003 in Kraft getreten. 
Volle Wirkung erhält die Übernahme allerdings erst, wenn ein anderer 
Staat die analogen Bestimmungen auch gegenüber der Schweiz anwendet. 
Die Schweiz hat den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums 
erklärt, dass sie ihnen gegenüber die Bestimmungen anwenden will - 
allerdings unter dem Vorbehalt der Reziprozität. Das heisst: die in 
der Schweiz wohnhaften Personen können die Rechte, die sich aus 
diesen Bestimmungen ableiten, nur dann geltend machen, wenn der 
Staat, in dem das unfallverursachende Fahrzeug immatrikuliert und 
versichert ist, der Schweiz das gleiche Recht einräumt.
Das Fürstentum Liechtenstein hat nun als erster Staat der Schweiz 
Gegenrecht gewährt. So können nun erstmals die Bestimmungen zum 
Schutz von Opfern eines Verkehrsunfalls ihre volle Wirkung 
entfalten. Die Opfer haben nun eine Ansprechstelle zur Verfügung, 
welche den ausländischen Versicherer in ihrem Heimatland 
repräsentiert. Sie können von ihm verlangen, dass er binnen dreier 
Monate auf ihre Forderung eintritt. Tut der Versicherer dies nicht, 
können sich die Opfer mit ihrem Anliegen an die eigens für dieses 
Problem geschaffene Entschädigungsstelle wenden. Diese wird 
versuchen, den Versicherer zu einer Reaktion zu veranlassen, oder er 
wird die Opfer anstelle des Versicherers entschädigen.
Das Bundesamt für Privatversicherungen führt im Internet eine Liste 
mit jenen Staaten, welche der Schweiz die Reziprozität gewähren.
Auskunft für Medienschaffende: Valérie Staehli, 022 320 08 73 oder 
079 582 15 57
Bundesamt für Privatversicherungen
Friedheimweg 14
CH-3003 Bern
http://www.bpv.admin.ch 
Bundesamt für Privatversicherungen
Friedheimweg 14
CH-3003 Bern
http://www.bpv.admin.ch

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