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Bundesamt für Landwirtschaft

BLW: Weitere Massnahmen gegen die Folgen der Trockenheit

(ots)

Die auch im August anhaltende Trockenheit hat die Situation für die Schweizer Landwirtschaft verschärft. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat deshalb weitere Ausnahmeregelungen in den Bereichen Direktzahlungen, ökologischer Leistungs-nachweis (ÖLN) und Milchkontingentierung beschlossen. Der Zoll auf Grassiloballen und Mais wird per Donnerstag, 21. August 2003, aufgehoben. Geprüft werden weitere Zollsenkungen auf Futtermitteln wie Heu per 1. September 2003.

Solidaritätsaktionen sollen nicht durch bestehende Vorschriften 
verunmöglicht werden und es gilt, Härtefälle zu vermeiden und 
Ausnahmeregelungen dort zuzulassen, wo gesetzliche Regelungen eine 
praxisnahe Bewältigung der Trockenheit verhindern könnten. Nach 
diesen Kriterien hat das BLW die rechtlichen Vorgaben erneut 
überprüft und zusätzliche Ausnahmeregelungen beschlossen:
•Streueflächen können, sofern nicht abweichende vertragliche 
Regelungen mit dem Kanton bestehen, ab sofort gemäht werden. Der 
Schnittzeitpunkt vom 1. September ist aufgehoben. Buntbrachen dürfen 
hingegen wegen dem geringen Futterwert und der Gefahr von giftigen 
Pflanzen nicht zur Futtergewinnung verwendet werden.
•Können die Anforderungen des ÖLN wegen der Trockenheit nicht 
erfüllt werden, so gilt die Regelung bezüglich höherer Gewalt gemäss 
Artikel 15 der Direktzahlungsverordnung. Betroffene Landwirte müssen 
dies dem kantonalen Landwirtschaftsamt mitteilen und dokumentieren. 
Aufgrund der Trockenheit sind insbesondere die folgenden 
Abweichungen möglich: Überschreiten der ausgeglichenen 
Nährstoffbilanz wegen der Übernahme von Tieren aus Betrieben mit 
Futtermangel oder wegen ausserordentlichen Futterzukäufen. 
Unterschreitung des Bodenschutzindexes wegen Problemen bei der 
Aussaat von Gründüngungen oder Zwischenfutter.
•Die Trockenheit kann es erforderlich machen, dass Tiere vorzeitig 
die Alpen verlassen oder vom Berg- ins Talgebiet verstellt werden 
müssen. Dabei können sich Probleme bei der befristeten Übertragung 
von Milchkontingenten vom Berg- ins Talgebiet sowie bei der 
Erteilung von Zusatzmilchkontingenten ergeben. Das BLW sieht für 
begründete Fälle einfache Ausnahmereglungen vor.
•Generell erlaubt werden soll, dass die Produzenten mehr als 5000 kg 
im nächsten Milchjahr nachliefern können, wenn sie ihre Kontingente 
im laufenden Milchjahr nicht ausschöpfen. Das BLW beantragt dem 
Bundesrat eine entsprechende Verordnungsänderung.
In die Diskussion aufgenommen wurden zudem Bestimmungen, die erst 
mittelfristig Probleme stellen können. So etwa die 
Fruchtfolgeregelung sowie die Bestimmungen bezüglich Kulturanteile.
Für weitere Auskünfte:
Jürg Jordi, Sektion Information, Tel. 031 322 81 28
Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

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