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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Langfristige Sicherung der Finanzierung der FMA - Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes

Vaduz (ots)

Vaduz, 3. November (pafl) - Die Regierung hat an
ihrer Sitzung vom 2. November 2010 den Bericht und Antrag über die 
Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und des 
Sorgfaltspflichtgesetzes an den Landtag verabschiedet. Mit der 
Vorlage soll die Finanzierung der Finanzmarktaufsicht (FMA) 
Liechtenstein langfristig gesichert und für die Finanzmarktteilnehmer
mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit bezüglich der Kosten geschaffen
werden.
Nachdem der Staatsgerichtshof im Sommer dieses Jahres 
Gesetzesbestimmungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz und im 
Sorgfaltspflichtgesetz als verfassungswidrig beurteilt und aufgehoben
hatte, ist die Finanzierung der FMA zurzeit nicht gesichert. Ziel der
Vorlage ist es, die Finanzierung der FMA neben dem festgelegten 
Staatsbeitrag durch Aufsichtsabgaben und Gebühren auf eine solide 
rechtliche Basis zu stellen. Dazu müssen die entsprechenden 
Bestimmungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz und im 
Sorgfaltspflichtgesetz so angepasst werden, dass die Bestimmbarkeit 
und Vorhersehbarkeit von Gebühren und Aufsichtsabgaben für die 
Finanzintermediäre gewährleistet ist und sie den 
verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.
Transparenz für die Beaufsichtigten
Die Regierung hat zahlreiche Anregungen der 
Vernehmlassungsteilnehmer erhalten und in die Vorlage übernommen. Mit
der Gesetzesanpassung werden die geforderten Ansprüche an die 
Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit von Gebühren und Aufsichtsabgaben
erreicht. Bei den Gebühren wurde auf die Festsetzung von Bandbreiten 
verzichtet. Diese Massnahme begünstigt die Transparenz für die 
Beaufsichtigten. Dem gleichen Ziel dient die Einführung eines Systems
zur laufenden Kontrolle von Kosten bei ausserordentlichen 
Sorgfaltspflichtkontrollen und von Verfahren zur Feststellung des 
Sachverhaltes durch die FMA. Für den Fall, dass die FMA keine 
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt, werden die 
entstandenen Kosten durch den Staat getragen und nicht wie noch in 
der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen auf die beaufsichtigten 
Finanzintermediäre umgelegt.
Urteil der Staatsgerichtshofes
Der Staatsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22. Juni 2010 
Gesetzesbestimmungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz als 
verfassungswidrig aufgehoben, welche die Regelung der FMA-Gebühren 
und Abgaben an die Regierung delegierten. Damit fehlte der 
FMA-Gebührenverordnung die rechtliche Grundlage und sie ist deshalb 
nicht mehr anwendbar. In einem weiteren Urteil vom 22. Juni 2010 hob 
der Staatsgerichthofs eine Bestimmung im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
auf, welche die Kostentragung bei SPG-Kontrollen regelte. Durch deren
Aufhebung hat die FMA derzeit keine Möglichkeit mehr, Kosten für 
SPG-Untersuchungen den jeweilig betroffenen Personen aufzuerlegen. 
Schliesslich hat ein Urteil der FMA-Beschwerdekommission zur Folge, 
dass die FMA entstandene Kosten bei Verfahren zur Feststellung des 
Sachverhalts gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz grundsätzlich nicht 
den entsprechenden beaufsichtigten Finanzintermediären verrechnen 
kann.
Begrenzter Beitrag des Landes
Der Landtag hatte im letzten Jahr im Rahmen der Einführung des 
neuen Corporate-Governance-Rahmengesetzes und der damit verbundenen 
Anpassung verschiedener Spezialgesetze die Finanzierung der FMA neu 
geregelt. Der maximale Beitrag des Landes an die FMA wurde, mit einer
Übergangsphase bis ins Jahr 2013, auf 8 Millionen Franken reduziert. 
Um die damit entstehende Finanzierungslücke bei der FMA zu decken, 
wurde im Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehen, eine jährliche 
Aufsichtsabgabe von den Beaufsichtigten zu erheben. Die Regierung 
hatte in der Folge per 1. Januar 2010 die Bestimmungen zur Erhebung 
der Aufsichtsabgaben und Gebühren durch die FMA in der - nunmehr 
aufgehobenen - FMA-Gebührenverordnung erlassen.

Kontakt:

FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Beat Krieger, Medienbeauftragter
T +423 236 71 24
Ressort Präsidium
Katja Gey
T +423 236 60 55

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