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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Regierung erlässt Sorgfaltspflichtverordnung

Vaduz (ots)

Vaduz, 18. Februar (pafl) - Die Regierung hat am 18.
Februar 2009 die Verordnung über berufliche Sorgfaltspflichten zur 
Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und 
Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) erlassen. 
Das revidierte Sorgfaltspflichtgesetz erfordert den Erlass einer 
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes, so insbesondere bezüglich 
der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners 
und der wirtschaftlich berechtigten Person, die risikoadäquate 
Überwachung der Geschäftsbeziehung, die verstärkten 
Sorgfaltspflichten sowie die Dokumentationspflicht.
Die 3. Geldwäsche-Richtlinie stellt höhere 
Transparenzanforderungen an juristische Personen, 
Personengesellschaften und sonstige Rechtsträger als die 
vorangegangenen Richtlinien. Deshalb müssen künftig auch bei tätigen 
Gesellschaften die Eigentümer ab einem Schwellenwert von 25 Prozent 
als wirtschaftlich berechtigte Personen identifiziert werden. Diese 
Schwelle gilt auch für Begünstigte einer Stiftung, Treuhänderschaft 
oder stiftungsähnlich strukturierten Anstalt. Demgegenüber müssen 
diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt 
die (faktische) Kontrolle über einen solchen Rechtsträger ausüben, in
jedem Fall festgestellt werden.
Die Sorgfaltspflichten werden unter Berücksichtigung des im Jahre 
2003 geschaffenen neuen FATF-Standards stärker als bisher an einem 
risikobasierten Ansatz ausgerichtet. Diesem Ansatz folgend ist in 
Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch 
hinsichtlich Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder 
Terrorismusfinanzierung vorliegt, ein strengerer Massstab an die 
Sorgfaltspflichten anzulegen. Diese Einordnung hat grundsätzlich 
durch die Sorgfaltspflichtigen zu erfolgen. So führt die 
Sorgfaltspflichtverordnung eine Reihe von Kriterien für erhöhte 
Risiken auf. Bei Vorliegen eines erhöhten Risikos für einen 
Missbrauch haben die Sorgfaltspflichtigen Massnahmen zu ergreifen, um
diese Risiken zu begrenzen. Die Sorgfaltspflichtverordnung zählt 
beispielhaft eine Auswahl von möglichen Massnahmen bei Transaktionen 
mit erhöhten Risiken auf.
Darüber hinaus wird in der Sorgfaltspflichtverordnung 
spezifiziert, welche Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen 
Zahlungsverkehr zu übermitteln sind. In Bezug auf die zu 
übermittelnden Angaben bei Geldtransfers innerhalb der 
EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung 
gleichgestellter Staaten gelten gewisse Erleichterungen.
Schliesslich wird als Neuerung im Vergleich zum bisherigen Recht 
die Möglichkeit eingeräumt, die Sorgfaltspflichtakten elektronisch 
aufzubewahren.

Kontakt:

Ressort Finanzen
Ivana Ritter, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 60 85

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