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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Opferhilfegesetz kommt

(ots)

Vaduz, 31. Mai (pafl) – Die bedauerliche Erfahrung, Opfer einer Straftat geworden zu sein, kann leider nicht ungeschehen gemacht werden. Die betroffenen Personen sollen jedoch bei der Bewältigung der zahlreichen und vielfältigen Probleme, mit denen sie infolge einer Straftat konfrontiert sind, bestmöglich unterstützt werden und Anspruch auf staatliche Hilfe haben. Den Auftakt für die Erarbeitung eines liechtensteinischen Opferhilfegesetzes bildete eine parlamentarische Motion, die vom Landtag in der Sitzung vom 12. Dezember 2001 einstimmig an die Regierung überwiesen wurde.

Die mit der Motion geforderte wirksame staatliche Hilfeleistung und 
Unterstützung zu gewährleisten, ist das Ziel der gegenständlichen 
Regierungsvorlage. Dies soll auf der Basis der zwei Säulen Beratung 
einerseits und der finanziellen Hilfe andererseits erreicht werden.
Die sachgerechte Betreuung von Opfern und deren Angehörigen ist 
erstes und wichtigstes Ziel der Opferhilfe. Zu diesem Zweck wird 
eine Opferhilfestelle geschaffen. Sie soll die im Einzelfall 
notwendige Hilfe in medizinischer, psychologischer, sozialer, 
materieller und rechtlicher Hinsicht leisten bzw. organisieren und 
koordinieren sowie über die Opferhilfe informieren. Es wird 
einerseits rund um die Uhr unaufschiebbare Soforthilfe gewährleistet 
und andererseits auch für längerfristige Hilfe gesorgt.
Im Bereich der finanziellen Hilfe sind sowohl eine umfassende 
Verfahrenshilfe als auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat 
vorgesehen. Die Verfahrenshilfe umfasst die Befreiung des Opfers von 
den eigentlichen Verfahrenskosten, wie Gerichtsgebühren oder 
Gutachtenskosten sowie - je nach Vermögenslage - die Vermittlung 
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Damit soll dem Opfer 
geholfen werden, seine Ansprüche gegen den Täter/die Täterin oder 
beispielsweise gegen eine Versicherung geltend zu machen. Daneben 
soll es dem Opfer ermöglicht werden, vom Staat den Ersatz für den 
erlittenen materiellen sowie ideellen Schaden zu erhalten, sofern es 
von den primär Leistungspflichtigen (Täter/Täterin, Versicherung) 
nicht oder nicht genügend entschädigt wird. Die Opferhilfe durch den 
Staat tritt insofern hinter die Leistungen Dritter zurück und 
ergänzt damit im Sinne eines subsidiären Auffangnetzes den Schutz, 
der dem Opfer vom geltenden Recht bereits geboten wird.
Die Regierungsvorlage orientiert sich am schweizerischen Recht. Die 
Anliegen der parlamentarischen Motion aus dem Jahre 2001 werden 
vollumfänglich erfüllt. Schliesslich wäre mit der Gesetzwerdung auch 
die Voraussetzung gegeben, das von Liechtenstein am 7. April 2005 
unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für 
Opfer von Gewalttaten zu ratifizieren. Dies hätte eine 
Besserstellung jener Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner zur 
Folge, die in einem Vertragsstaat Opfer eines Gewaltverbrechens 
werden.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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