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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Urheberrechtsgesetz wird abgeändert

(ots)

Vaduz, 24. August (pafl) – Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Umsetzung der EG-Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks im Rahmen des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) zuhanden des Landtags verabschiedet. Das Folgerecht sichert den Künstlern und ihren Rechtsnachfolgern einen rechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber zu.

Die Richtlinie bezweckt die Schaffung eines einheitlichen 
Rechtsrahmens für das Folgerecht, um ein reibungsloses Funktionieren 
des Binnenmarktes für Werke der bildenden Kunst in der Europäischen 
Union zu garantieren. Bis heute ist das Folgerecht in Liechtenstein 
nicht gesetzlich geregelt.
Eine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass es sich bei 
der Weiterveräusserung um Originale von Kunstwerken handelt. Weiters 
müssen an der Veräusserung ein Vertreter des Kunstmarkts, 
Auktionshäuser, Kunstgalerien oder Kunsthändler allgemein beteiligt 
sein.
Die Höhe des Anspruchs wird nach bestimmten degressiven 
Trancheneinheiten festgelegt. Die Künstler erhalten zwischen 4 
Prozent und 0,25 Prozent des Erlöses aus dem Wiederverkauf ihrer 
Werke. Der Veräusserer schuldet die Folgerechtsvergütung dem Urheber 
des Werks und nach dessen Tod seinem Rechtsnachfolger. Die in der 
Richtlinie festgelegte Schutzdauer entspricht dem 
Urheberrechtsschutz, der 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 
erlischt.

Kontakt:

Johann Pingitzer
Tel.: +423/23660 44
johann.pingitzer@mr.llv.li

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