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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Zinsbesteuerungsabkommen im Landtag

(ots)

Vaduz, 30. März (pafl) -

Die Regierung unterbreitet dem
Landtag den Bericht und Antrag zum Zinsbesteuerungsabkommen und zum 
Durchführungsgesetz. Das Abkommen über die Besteuerung von 
Zinserträgen bezweckt die Gewährleistung der Besteuerung von 
Zinszahlungen an in EU-Mitgliedstaaten wohnhafte natürliche 
Personen, insofern solche Zinszahlungen von Zahlstellen in 
Liechtenstein an diese Personen ausgezahlt werden.
Zu diesem Zweck erhebt Liechtenstein einen Steuerrückbehalt (bei 
einem Satz von 15 Prozent in den ersten drei Jahren, 20 Prozent in 
den darauf folgenden drei Jahren und 35 Prozent danach) auf solche 
Zinszahlungen, wobei 75 Prozent der daraus resultierenden Einnahmen 
dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat der 
betroffenen natürlichen Person einmal jährlich in einer 
Gesamtzahlung weitergeleitet werden. Die restlichen 25 Prozent 
fliessen der allgemeinen Landesrechnung Liechtensteins zu. Als 
Option kann der an den Zinszahlungen Nutzungsberechtigte auch eine 
freiwillige Offenlegung der Zinszahlungen an die zuständige Behörde 
wählen.
Das Abkommen enthält komplexe Bestimmungen, insbesondere zur 
Definition der erfassten Zinszahlungen. Im Weiteren wird ein 
beschränkter Informationsaustausch für unter das Abkommen fallende 
Erträge vereinbart, sofern Handlungen vorliegen, die nach den 
Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten 
oder ein Delikt mit demselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug 
darstellen. Das Abkommen soll am 1. Juli 2005 in Kraft treten unter 
der Voraussetzung, dass das Ratifikationsverfahren zeitgerecht 
abgeschlossen werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. 
Sollten andere durch das System des Steuerrückbehalts betroffene 
Parteien (EG, EU-Mitgliedstaaten, "abhängige Territorien", andere 
vertraglich gebundene Drittstaaten) die vereinbarten 
Zinsbesteuerungsregelungen nicht oder nicht mehr anwenden bzw. 
aussetzen, besteht für Liechtenstein ebenfalls die Möglichkeit der 
Nicht-Anwendung bzw. Aussetzung der Anwendung.
Zum Abkommen gehört ein so genanntes Einverständliches Memorandum 
(Memorandum of Understanding), das zwischen Liechtenstein und der EG 
sowie den EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde. Dieses Memorandum 
enthält Bestimmungen zur korrekten Anwendung des Abkommens, zur 
Verpflichtung der EG, das Zinsbesteuerungssystem geographisch auch 
auf weitere Drittstaaten auszuweiten, und die Verpflichtung der EG 
und ihrer Mitgliedstaaten, das Entgegenkommen Liechtensteins beim 
Abschluss dieses Abkommens in der weiteren Zusammenarbeit, 
insbesondere im steuerlichen Bereich, zu berücksichtigen. Auch wenn 
die Zinsertragsbesteuerung im Interesse der EG und ihrer 
Mitgliedstaaten liegt und das Abkommen für Liechtenstein unter 
anderem einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, befürwortet 
die Regierung das Abkommen im Lichte der engen und gesamthaft guten 
Zusammenarbeit mit der EU und im Hinblick darauf, dass das 
Bankgeheimnis erhalten bleibt.
Obwohl das Abkommen in weiten Teilen unmittelbar anwendbar ist, 
ergibt sich insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der 
Strafbestimmungen eine Verpflichtung zur Umsetzung direkt aus dem 
Abkommen. Die Regierung hatte daher eine verwaltungsinterne 
Arbeitsgruppe eingesetzt, um eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten. 
Hierzu wurden die interessierten Kreise in Liechtenstein einbezogen. 
Aus Gründen der Praktikabilität und der Lesbarkeit ist bei der 
Erarbeitung der Gesetzesvorlage der Ansatz verfolgt worden, das 
Zinsbesteuerungsgesetz als Rahmengesetz auszugestalten. Dies zeigt 
sich unter anderem darin, dass dort, wo das Abkommen bereits 
eindeutige Regelungen enthält, auf deren Wiederholung im Gesetz 
verzichtet bzw. direkt auf die entsprechenden Artikel im Abkommen 
verwiesen worden ist. Darüber hinaus wurde darauf verzichtet, 
technische Umsetzungsdetails im Gesetz zu regeln. Die hierfür 
erforderliche Kompetenz zum Erlass von Verordnungsrecht soll auf die 
Regierung, jene zur Ausgabe von Weisungen auf die Steuerverwaltung 
übertragen werden.

Kontakt:

Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Tel.: +423/236 60 58

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