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Fürstentum Liechtenstein

E-Geld-Richtlinien

Vaduz (ots)

Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zum
Beschluss 44/2001 und 45/2001 des Gemeinsamen EWR- Ausschusses
zuhanden des Landtags verabschiedet. Diese Beschlüsse betreffen die
Richtlinie 2000/28/EG und die Richtlinie 2000/46/EG. Durch die
Richtlinie 2000/28/EG soll eine einheitliche gemeinschaftsweite
Entwicklung der Aktivitäten von Kreditinstituten, vorwiegend bei der
Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geld), bewirkt werden. Die
Richtlinie 2000/46/EG trägt den Besonderheiten der E-Geld-Institute
Rechnung.
Durch die Richtlinie 2000/28/EG wird die Richtlinie 2000/12/EG
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
abgeändert. Bei der Richtlinie 2000/12/EG handelt es sich um die
Kodifizierung der bestehenden und durch das Fürstentum Liechtenstein
bereits umgesetzten Bankenrichtlinien. Durch die Abänderung der
Richtlinie werden bestimmte Institute ihre Aktivitäten in Zukunft in
erster Linie auf die Ausgabe elektronischen Geldes beschränken
können. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Emittenten von
elektronischem Geld auch in Bezug auf geldpolitische Massnahmen zu
vermeiden, wurde beschlossen, derartige Institute vorbehaltlich
spezieller Bestimmungen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen, in
den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/12/EG aufzunehmen und die
darin enthaltene Definition des Kreditinstitutes entsprechend
anzupassen.
Die Richtlinie über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeiten von E-Geld-Instituten (2000/46/EG) trägt den
Besonderheiten der E-Geld-Institute Rechnung. Die Richtlinie enthält
eine Definition des "E-Geld-Institutes" und des "Elektronischen
Geldes". Für den Anwendungsbereich der Richtlinie kann elektronisches
Geld (E-Geld) als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten
betrachtet werden. Das elektronische Geld kann beispielsweise auf
einer Chipkarte oder in einem Computer gespeichert werden und ist
dafür gedacht, Kleinbetragszahlungen elektronisch durchzuführen.
Die rasche Entwicklung des elektronischen Handels erfordert unter
anderem die Schaffung eines speziellen aufsichtsrechtlichen Rahmens
für E-Geld-Institute. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der
Richtlinie lehnen sich bis auf einige spezifische Ausnahmen an
diejenigen der Richtlinie 2000/12/EG an. Für den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2000/46/EG wird dem Prinzip der gegenseitigen
Anerkennung gefolgt. Insgesamt soll die Richtlinie zu einer
Entfaltung des vollen Potenzials des elektronischen Geldes beitragen
und verhindern, dass diese technische Innovation behindert wird. Auch
im E-Geld-Bereich sollen die Voraussetzungen für eine solide und
umsichtige Geschäftsführung und finanzielle Integrität geschaffen
werden. Die Richtlinie regelt in diesem Sinne auch die
Rücktauschbarkeit des elektronischen Geldes, die Anforderungen,
welche hinsichtlich des Kapitals an ein E-Geld-Institut zu stellen
sind, und verlangt interne Strukturen, welche den besonderen
finanziellen und nichtfinanziellen Risiken, welche in Verbindung mit
E-Geld auftreten können, angemessen sind. Der Rechtsakt sieht
lediglich eine Mindestharmonisierung vor.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl),
Tel. +423/236 67 22, Fax +423/236 64 60.
Ressort: Finanzen/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Amt für Finanzdienstleistungen (+423/236 62 21)
Nr. 265 1/1413-9474

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