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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Angekündigte Schliessung der Krankenkasse KBV wird auf Ende Juni vollzogen

(ots)

Die Krankenkasse KBV stellt ihren Betrieb per Ende Juni 2004 ein, wie es die Aufsichtsbehörden des Bundes bereits im Dezember 2003 mitgeteilt haben. Seit dem Herbst 2003 befindet sich die KBV in einer deutlichen Überschuldungssituation, die eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit ausschliesst. In der Helsana wurde eine Partnerin gefunden, die bereit ist, das Personal zu übernehmen und allen Versicherten - auch jenen mit freiwilligen Zusatzversicherungen - per 1. Juli 2004 ohne Gesundheitsprüfung einen mit ihrer bisherigen Versicherungsdeckung vergleichbaren Versicherungsschutz anzubieten. Unabhängig davon haben die Versicherten in der Grundversicherung auf jeden Fall die Möglichkeit, ohne Nachteile zu einem anderen Versicherer zu wechseln.

Die KBV hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) um 
Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen 
Krankenversicherung per 30. Juni 2004 ersucht. Das EDI hat nun 
diesem Gesuch entsprochen und der KBV die Anerkennung als 
Krankenkasse entzogen. Entzieht das EDI einer Krankenkasse die 
Anerkennung, kann diese auch das Geschäft mit 
Krankenzusatzversicherungen nicht weiterbetreiben. Der KBV wird 
deshalb auf den 30. Juni 2004 auch die Bewilligung für den Betrieb 
der Krankenzusatzversicherungen vom dafür zuständigen 
Eidgenössischen Finanzdepartement EFD entzogen.
Die Betriebseinstellung hat zur Folge, dass sich alle bei der KBV 
Versicherten ab dem 1. Juli 2004 bei einem neuen Versicherer 
versichern müssen. Die Helsana hat allen KBV-Versicherten im April 
2004 ein persönliches Angebot zugestellt.
Grundversicherung: Wechsel ohne Nachteile ist gewährleistet Für die 
obligatorische Krankenpflegeversicherung steht den Versicherten von 
Gesetzes wegen das Recht auf freie Wahl des Krankenversicherers zu. 
Alle am Wohnort der Versicherten tätigen Krankenversicherer sind 
verpflichtet, Antragsteller und Antragstellerinnen per 1. Juli 2004 
vorbehaltlos und unabhängig von deren Gesundheitszustand und Alter 
in die Grundversicherung aufzunehmen. Eine Kündigung des 
Versicherungsverhältnisses bei der KBV ist nicht nötig. Den 
Grundversicherten droht keine Versicherungslücke: Versicherte, die 
nicht aus eigenem Antrieb ihren Beitritt zu einem anderen 
Versicherer erklären, sind ab dem 1. Juli 2004 bei der Helsana 
versichert. Die Versicherten wurden darüber informiert.
Zusatzversicherungen: vergleichbare Versicherungsdeckung angeboten 
Im Bereich der Spital- und Krankenpflegezusatzversicherungen hat 
Helsana den KBV-Zusatzversicherten gleichartige Produkte angeboten. 
Wer z.B. über eine Spitalzusatzversicherung halbprivat bei der KBV 
verfügte, erhielt auch eine Spitalzusatzversicherung halbprivat 
offeriert, und zwar zu denselben Prämien und Bedingungen, wie sie 
auch für die bisherigen Helsana-Versicherten gelten. KBV- 
Versicherte, welche die Offerte der Helsana nicht ablehnen, sind 
somit ab dem 1. Juli 2004 bei der Helsana weiterversichert, ohne 
Gesundheitsprüfung und ohne allfällige Altersbeschränkungen.
Das Bundesamt für Privatversicherungen BPV überprüft, dass die 
gesetzlichen Bedingungen für die Übertragung der freiwilligen 
Krankenzusatzversicherungen eingehalten werden.
Welcher Versicherer übernimmt laufende Behandlungen? Die KBV ist 
verpflichtet, die Kosten aller gesetzlichen Leistungen mit 
Behandlungsdatum bis 30. Juni 2004 zu übernehmen. Dauern 
Behandlungen über diesen Zeitpunkt hinaus an, empfiehlt das BAG, von 
Arzt/Ärztin oder Spital eine Abrechnung per Ende Juni 2004 zu 
verlangen. Die Kosten der Behandlungen nach dem 30. Juni 2004 sind 
vom neuen Versicherer zu übernehmen. Dieselbe Regelung gilt auch für 
Leistungen aus den Zusatzversicherungen.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG wird für die grundversicherten 
Leistungen aufkommen, falls diese nicht von der KBV selbst beglichen 
werden können. Die Gemeinsame Einrichtung bietet diesen Schutz im 
Falle von zahlungsunfähigen Versicherern. Sie übernimmt allerdings 
keine Leistungen im Zusatzversicherungsbereich; diese trägt der 
übernehmende Versicherer.
Auch den nach KVG Taggeld-Versicherten steht ein Recht auf 
Freizügigkeit zu. Sie können bei einem an ihrem Wohnort tätigen 
Versicherer ein Taggeld in der bisherigen Höhe versichern lassen. 
Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen. 
Versicherte, die nichts unternehmen, sind ab dem 1. Juli 2004 bei 
der Helsana versichert. Die Taggeldversicherten wurden ebenfalls 
darüber informiert.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
Grundversicherung:	Daniel Wiedmer, Leiter Bereich Versicherer 
und Aufsicht 
Kranken- und Unfallversicherung, 
Bundesamt für Gesundheit, 031 322 95 05
Zusatzversicherungen:	Thomas Handschin, Aufsichtsbeauftragter
Bundesamt für Privatversicherungen, 031 322 79 16

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