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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

Spielbankenabgabe fliesst erstmals in die AHV

Bern (ots)

Bundesrat macht von seiner Kompetenz zur Reduktion der
Spielbankenabgabe Gebrauch
Das Spielbankengesetz ist seit dem 1. April 2000 in
Kraft. Es sieht vor, dass die auf dem Bruttospielertrag der
Spielbanken erhobene Abgabe primär der AHV zugute kommt. Bei
Spielbanken mit einer B-Konzession können die Kantone, die über eine
entsprechende gesetzliche Grundlage verfügen, maximal 40% der
erhobenen Abgabe für sich beanspruchen. Diese Regelung findet auf die
derzeit in Betrieb stehenden Kursäle mit einer provisorischen
Konzession Anwendung.
Ingesamt erwirtschafteten die 24 bestehenden Kursäle von April bis
Dezember 2000 einen Bruttospielertrag von rund 228 Mio. Franken. Die
vom Bundesrat in seiner heutigen Sitzung verfügte Spielbankenabgabe
für diese Periode beträgt 79 Mio. Franken. Davon fliessen rund 55
Mio. Franken zu Gunsten der AHV in die Bundeskasse, rund 24 Mio.
Franken gibt der Bund an die Kantone weiter.
Das Spielbankengesetz sieht vor, dass der Bundesrat unter
bestimmten Voraussetzungen den Abgabesatz für Spielbanken reduzieren
kann. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und verschiedene
Abgabereduktionen beschlossen.
Um den mit dem Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes
verbundenen Mehrkosten Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat
vergangenes Jahr beschlossen, den Abgabesatz für die altrechtlichen
Kursäle generell um 10 Prozentpunkte zu reduzieren bzw. um 15
Prozentpunkte, wenn nur das Boulespiel angeboten wird. Bis zum
Entscheid des Bundesrates über die definitiven
Spielbankenkonzessionen wird diese Pauschalreduktion weiter gelten.
Für die Spielbanken in den Bergregionen, die wesentlich vom
saisonalen Tourismus abhängig sind, sieht das Spielbankengesetz eine
Sonderreduktionsmöglichkeit von 1/3 des Abgabesatzes vor. Die Kursäle
in Arosa, St. Moritz, Gstaad, Crans-Montana und Engelberg erfüllen
die Voraussetzungen dazu.
Eine zweite Reduktion kann vorgenommen werden, wenn ein Kursaal
seine Erträge im wesentlichen zu gemeinnützigen Zwecken oder im
öffentlichen Interesse der Region verwendet. Um in den Genuss einer
Reduktion zu gelangen, müssen die Leistungen eines Kursaals gemessen
am Nettospielertrag (Bruttospielertrag - Spielbankenabgabe) ein
gewisses Mindestmass erreichen, um als ein wesentliches Engagement zu
Gunsten des öffentlichen Interesses der Region zu gelten.

Kontakt:

Yves Rossier, ESBK, Tel. +41 31 322 46 40

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