Alle Storys
Folgen
Keine Story von Fürstentum Liechtenstein mehr verpassen.

Fürstentum Liechtenstein

pafl: Der Zugang für liechtensteinische Studierende zu den österreichischen Universitäten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes

(ots)

Vaduz, 19. August (pafl) -

In seinem Urteil vom 7. Juli
2005 verpflichtet der Europäische Gerichtshof (EuGH) Österreich, 
sicherzustellen, dass Inhaber von in anderen EU-Staaten erworbenen 
Maturaabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie Inhaber von 
in Österreich erworbenen Abschlüssen Zugang zu einem 
Hochschulstudium in Österreich haben. Dieses Urteil hat in unserem 
Nachbarland heftige Diskussionen ausgelöst, weil mit dem Urteil die 
Angst verbunden ist, dass Österreich insbesondere von deutschen 
Studierenden überschwemmt werden könnte, die in Deutschland aufgrund 
des geltenden Numerus clausus für verschiedene Studienrichtungen 
keine Studienmöglichkeit haben.
Nach der Veröffentlichung des EuGH-Urteils hat das Schulamt mit den 
zuständigen Stellen in Wien (Ministerium) und der Universität 
Innsbruck Kontakt aufgenommen, um die Situation zu klären. 
Verschiedene Anfragen beim Schulamt zeigen, dass auch in 
Liechtenstein eine gewisse Verunsicherung in Bezug auf die Frage 
herrscht, was diese neue Situation für an einem Studium in 
Österreich Interessierte bedeutet. Die Rückfragen in Österreich 
haben ergeben, dass sich rechtlich nichts ändert. Das Abkommen vom 
30. September 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der 
Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Bereich der 
Reifezeugnisse und des Hochschulwesens behält selbstverständlich 
seine Gültigkeit und garantiert die Gleichstellung 
liechtensteinischer Bewerberinnen und Bewerber mit den 
österreichischen. Das Urteil des EuGH bewirkt allerdings, dass die 
Österreicher und damit auch die Liechtensteiner im Vergleich zu 
Studienanwärterinnen und –anwärtern aus anderen EU-Staaten nicht 
mehr bevorzugt behandelt werden dürfen. Damit erhöht sich die 
Konkurrenzsituation ganz allgemein, vor allem aber in den folgenden 
Studienrichtungen, die in Deutschland von einem Numerus clausus 
betroffen sind: Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, 
Tiermedizin, Zahnmedizin und Betriebswirtschaft.
Der Entscheid über die Aufnahme liegt bei der Hochschule selbst. Die 
Rektorate entscheiden, ob ein Auswahlverfahren vor der Zulassung zum 
Studium oder eine Auswahl nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen 
sind dabei nach Informationen aus Österreich nicht nur die 
betroffenen inländischen Studienrichtungen und die Zahl der 
Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. 
Dabei werde in den jeweiligen Studienrichtungen mindestens gleich 
vielen Studierenden wie bisher das Studium ermöglicht. Der Entscheid 
über die Art des Auswahlverfahrens (z. B. Aufnahmeverfahren vor dem 
Studium, Eignungsfeststellung in Form einer Studieneingangsphase 
etc.) liegt ebenfalls aufgrund ihrer Autonomie bei den Hochschulen 
selbst.
Zu beachten sind für Studienbewerberinnen und -bewerber in 
Österreich die Anmeldefristen, die auf jeden Fall eingehalten werden 
müssen. Dabei ist eine möglichst frühzeitige Anmeldung 
empfehlenswert, auch wenn zum Beispiel von der Universität Innsbruck 
dem Schulamt gegenüber betont wurde, dass die Reihenfolge der 
Anmeldung keine Rolle spiele. Allerdings gelten nicht an allen 
Universitäts-Standorten dieselben Regelungen. Klar ist auch, dass es 
beispielsweise in Innsbruck im Bereich der Medizin 
Zulassungsbeschränkungen geben wird, in den anderen oben erwähnten 
Studienrichtungen aber eher nicht. Allerdings soll dann in diesen 
Studienbereichen eine frühere Selektion als bisher erfolgen.
Für Liechtenstein gilt es, die Situation in Österreich zu beobachten 
und im Gespräch mit den Verantwortlichen zu bleiben. Je nach der 
weiteren Entwicklung besteht die Absicht, im Rahmen eines Treffens 
der Gemischten Expertenkommission, die im Abkommen zwischen 
Österreich und Liechtenstein festgeschrieben ist, die neue Situation 
zu erörtern und allfällige mögliche Massnahmen abzuleiten. Wenn 
weitere Erkenntnis vorliegen, wird genauer darüber informiert 
werden. Direkt Betroffene können sich mit ihren Fragen und Anliegen 
gerne an das Schulamt wenden.

Kontakt:

Corina Beck
Tel.: +423/236 76 68
corina.beck@mr.llv.li

Weitere Storys: Fürstentum Liechtenstein
Weitere Storys: Fürstentum Liechtenstein
  • 18.08.2005 – 08:55

    pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Sanitätsgesetzes

    (ots) - Vaduz, 18. August (pafl) – Die Regierung hat eine Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung zur Abänderung des Sanitätsgesetzes aufgeworfenen Fragen zuhanden des Landtags verabschiedet. Betreffend die offene Frage über die Anzahl Mitglieder der Sanitätskommission ist die Regierung der Ansicht, dass die Sanitätskommission wichtige Aufgaben im gesundheitspolitischen Bereich übernimmt und ...

  • 17.08.2005 – 13:49

    pafl: Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes

    (ots) - Vaduz, 17. August (pafl) – Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) und des Beschwerdekommissionsgesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Der Landtag hat mit der Schaffung des Beschwerdekommissionsgesetzes im Hinblick auf die Erledigung von Beschwerden eine Beschwerdekommission für ...