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Ausschluss der "Dienstleistungsbetriebe" von der "Energieabgabenvergütung" vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH

See (ots)

Zwtl.: November 2014:

Seit 01.02.2011 gültiger Ausschluss von "Dienstleistungsbetrieben" heftig umstritten - Neue Hoffnung für zahlreiche Hotelbetriebe und alle "Dienstleistungsunternehmen"

Ende 2010 beschloss der Gesetzgeber eine schon bereits um die Jahrtausendwende mehr als umstrittene Regelung wieder einzuführen und die Energieabgabenvergütung wieder nur sogenannten "Produktionsbetrieben" zuzugestehen.

Durch den Verlust der Vergütungsfähigkeit verlieren beispielsweise die heimischen Hotelbetriebe jährlich über 20 Millionen Euro. Energieintensive Wellnesshotels haben im Schnitt einen Mehraufwand von 23.000,-- Euro, Thermenhotels verlieren sogar 70.000,-- Euro und mehr an Vergütungen pro Jahr.

Wie nicht anders zu erwarten, ließen zahlreiche Berufungen und Anrufungen der Höchstgerichte nicht lange auf sich warten.

In einer kritisch hinterfragbaren Erkenntnis hatte der VfGH festgestellt, dass Hotelbetriebe nicht im gleichen Ausmaß im internationalen Wettbewerb stünden wie Produktionsbetriebe (ohne jedoch beispielsweise näher auf andere energieintensive Dienstleister einzugehen). Bereits in diesem Fall hat die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) mit der PRODINGER Steuerberatung ein beschwerdeführendes Hotel vertreten. Nachfolgend wurden alle VfGH Beschwerden der Dienstleistungsunternehmen, unter Hinweis auf dieses Urteil, abgewiesen.

Die PRODINGER Steuerberatung in Zell am See konnte jedoch durch Steuerberater Mag. Kurt Caspari schon vor dem VfGH-Urteil einen Teilerfolg verbuchen. Einem von PRODINGER vertretenen Klienten wurde richtungsweisend vor dem VwGH noch die Energieabgabenvergütung für den Jänner 2011 zugestanden, da für diesen Monat die Voraussetzungen für den Ausschluss der "Dienstleistungsunternehmen" nicht gegeben waren. Somit musste die Finanzverwaltung allen Dienstleistern für diesen Monat die Energieabgabenvergütung zuerkennen.

Unbestritten ist, dass es sich bei der Vergütung von Energieabgaben um eine staatliche Beihilfe handelt. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, "BEVOR" sie in Kraft gesetzt werden.

Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in der sogenannten "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen, wobei aber natürlich die Regelungen der AGVO selbst einzuhalten sind. Das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, hat nun an den EuGH einen Antrag gestellt, drei damit zusammenhängende Fragen vorab zu beantworten, da erhebliche Zweifel bestehen, ob der Gesetzgeber die zwingenden europarechtlichen Vorschriften eingehalten hat (Geschäftszahl RE/5100001/2014).

Sollte der EuGH dem von PRODINGER Steuerberatung angeregten Zweifeln Recht geben, müssten alle "Dienstleistungsunternehmen" weiterhin auch nach Jänner 2011 die Energieabgabenvergütung erhalten.

"Grundsätzlich ist auch offen", erläutert Mag. Caspari, "ob die Energieabgabenvergütung in der Form überhaupt der Freistellung durch die AGVO zugänglich ist, weil der Vergütungsregelung Umweltschutzmaßnahmen nicht zu entnehmen sind.

Jedenfalls wurden, selbst wenn dies der Fall wäre, zwingende Vorschriften der AGVO selbst nicht eingehalten, wodurch unseres Erachtens eine Anwendung der AGVO allein schon dadurch nicht möglich war.

Der Gesetzgeber selbst verlangt in der Regelung des § 4 Abs. 7, dass die Änderungen vorbehaltlich "der Genehmigung durch die Europäische Kommission" anzuwenden sind - diese gab es jedenfalls nicht am 1.1.2011 und ein Inkrafttretenszeitpunkt 1.2.2011 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Selbst wenn, was bezweifelt werden muss, eine Mitteilung an die Kommission nach der AGVO als "Genehmigung" einzustufen wäre, ist die Gesetzesänderung unserer Meinung nach bis heute nicht anzuwenden und die Vergütung steht weiterhin allen Unternehmen offen.

Auch hat sich in letzter Zeit in Entscheidungen von Berufungsbehörden gezeigt, dass die Regelung weitgehende Abgrenzungsprobleme mit sich bringt. Die Energieabgabenrichtlinie erzeugt ebenfalls keine Rechtssicherheit, sondern eher das Gegenteil.

Mag. Caspari sieht beste Chancen, dass den "Dienstleistern", damit auch den Hotelbetrieben, die Energieabgabenvergütung nach dem 1.2.2011 wieder zusteht.

Die PRODINGER Steuerberatungs-Gruppe betreut und vertritt die Interessen von mehr als 500 Betrieben in steuerlichen Fragen mit dem Ziel, das touristische Unternehmertum zu stärken. https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s4&segmentId=632556c3-6e2 d-4142-9e4d-f50d10e06641

Zwtl.: Die PRODINGER Steuerberatung in Zell am See

Die PRODINGER Steuerberatung ist ein Mitglied im Netzwerk der PRODINGER|GFB.

Die PRODINGER|GFB, mit Hauptsitz in Zell am See, ist eine der führenden Wirtschaftsberatungsgruppen in Österreich. Sie unterstützt ihre Kunden in den Haupt-Geschäftsfeldern Steuerberatung, Unternehmensberatung, Marketing und Tourismus. Investment- und Finanzierungskonzepte, sowie Green Business Solutions erweitern das Leistungsspektrum. Die Unternehmensgruppe hat Standorte in Altenmarkt, Bad Hofgastein, Bozen, Innsbruck, Lech, Linz, Mittersill, München, Saalfelden, Salzburg, St. Johann in Pongau, Velden, Wien, Zagreb, Zell am See Die Gruppe betreut u.a. aktuell mehr als 500 Hotelbetriebe in ganz Österreich. Derzeit sind 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 15 Standorten tätig.

Zwtl.: Rückfragen zum Inhalt:

Mag. Kurt Caspari, PRODINGER STEUERBERATUNG, Steuerberater, Auerspergstrasse 8, 5700 Zell am See, k.caspari@prodinger.at Mag. Stefan Rohrmoser, PRODINGER STEUERBERATUNG, Geschäftsführer und Gesellschafter, Auerspergstrasse 8, 5700 Zell am See, s.rohrmoser@prodinger.at

Rückfragehinweis:
   PRODINGER|GFB TOURISMUSBERATUNG
   Thomas Reisenzahn
   Geschäftsführer, Gesellschafter
   Tel.: +43 664 2645 110
   mailto:reisenzahn@progfb.com
www.prodinger-gfb.at
   Franzensgasse 14/1+7
   1050 Wien
www.progfb.com

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