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Media Service: Stellungnahme 63/2010 (www.presserat.ch/28680.htm) Parteien: PNOS Basel c. «OnlineReports» Beschwerde teilweise gutgeheissen

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Interlaken (ots)

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen 
     werden -
Thema: Löschung von Online-Inhalten / Unschuldsvermutung
Zusammenfassung
Irreführender Titel
Beschwerde gegen «Online Reports» teilweise gutgeheissen
Wann gilt ein ins Internet gestellter Artikel als «gelöscht»? 
Diese Frage stellte sich dem Presserat bei der Beurteilung einer 
Beschwerde der PNOS Basel gegen das Basler Newsportal. Der Titel - 
«Immer noch hat die PNOS ihren Hetzartikel nicht aus dem Internet 
entfernt» - führe die Leserschaft in die Irre, weil er faktenwidrig 
vortäusche, die PNOS habe sich einer gerichtlichen Anordnung gänzlich
widersetzt.
«OnlineReports» berichtete im Juli 2010 über ein Urteil des Basler
Strafgerichts gegen den damaligen Präsidenten der Sektion Basel, 
Philippe Eglin. Dem Bericht ist zu entnehmen, der von Eglin ins Netz 
gestellte rassistische Text sei zwar noch am Abend des 
Gerichtsentscheids von der Homepage der PNOS entfernt worden. Zehn 
Tage später sei der umstrittene Kommentar via Google-Cache allerdings
nach wie vor problemlos auffindbar gewesen. Die PNOS Basel 
beanstandete, der Bericht unterstelle ihr wahrheitswidrig böse 
Absichten und unterschlage zudem, dass Eglin das erstinstanzliche 
Urteil weitergezogen habe. Die PNOS habe unverzüglich das ihr 
Zumutbare unternommen, um der gerichtlichen Anordnung Folge zu 
leisten, den Text von ihrer Website zu entfernen.
Der Presserat hält den Titel «Immer noch hat die PNOS ihren 
Hetzartikel nicht aus dem Internet entfernt» für überspitzt, da bei 
blosser Lektüre von Titel und Lead der fasche Eindruck entstehe, die 
PNOS habe überhaupt nicht unternommen. Nicht erstellt sei hingegen, 
dass der Vorwurf von «Online Reports», die PNOS hätte sich nebst der 
Entfernung des Textes von ihrer Website auch aktiv bei Google um die 
sofortige Löschung des Caches bemühen müssen, ebenfalls gegen die 
Wahrheitspflicht verstösst. Das Newsportal wäre jedoch verpflichtet 
gewesen, im Artikel darauf hinzuweisen, dass Philipp Eglin das Urteil
des Strafgerichts Basel an das Obergericht weitergezogen hat.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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