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Die Rechtsstellung der Tiere verbessern

Bern (ots)

Bundesrat unterstützt Vorschläge der Rechtskommission des Ständerates
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich das
Volksempfinden gegenüber Tieren gewandelt hat und daher die
Rechtsstellung der Tiere verbessert werden soll. Er stimmt deshalb
den von der Rechtskommission des Ständerates vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen zu.
Die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches, des
Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs gehen zurück auf eine parlamentarische
Initiative von Ständerat Dick Marty. Sie gelten als indirekter
Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen "für eine bessere
Rechtsstellung der Tiere" und "Tiere sind keine Sachen!".
Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme den neuen
Grundsatzartikel im Zivilgesetzbuch, wonach Tiere keine Sachen sind
und nur soweit als Sachen zu behandeln sind, als keine
Sonderbestimmungen bestehen. Er stimmt auch der neuen Regelung bei
der Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums an Tieren zu, wonach das
Gericht in gewissen Fällen das Alleineigentum an Haustieren, die
nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, jener Partei
zusprechen kann, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die
bessere Unterbringung gewährleistet.
Auch im Erbrecht unterstützt der Bundesrat neue Bestimmungen im
Interesse des Tierschutzes: Wird in einem Testament ein Tier bedacht,
gilt dies als Auflage für den Erben oder den Vermächtnisnehmer, für
das Tier tiergerecht zu sorgen. Zustimmung verdienen nach Ansicht des
Bundesrates ferner die Revisionsvorschläge im Zusammenhang mit dem
Fund von Tieren: Der Finder eines Tieres muss neu nur während einer
Frist von zwei Monaten statt wie bisher von fünf Jahren das verlorene
Tier dem bisherigen Eigentümer zurückgeben.
Einverstanden erklärt sich der Bundesrat ebenfalls mit weiteren
Änderungen:
  • Wird ein Tier verletzt oder getötet, kann das Gericht bei der Bestimmung des Schadenersatzes den Affektionswert (Liebhaberwert) berücksichtigen, den das Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass diese Bestimmung die Grenze zwischen Schadenersatz und Genugtuung verwischen könnte.
  • Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, sind unpfändbar. Da Haustiere wenig Aussicht auf einen Verwertungserlös bieten, dürfte sich diese Bestimmung kaum praktisch auswirken.

Kontakt:

Giacomo Roncoroni
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'41'26

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Informationsdienst
Tel. +41/31/322'18'18
Fax +41/31/322'40'82
E-Mail: info@gs-ejpd.admin.ch
Internet: www.ejpd.admin.ch

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