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Die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Paare verbessern - Bundesrat schickt Gesetzesentwurf über die registrierte Partnerschaft in die Vernehmlassung

Bern (ots)

Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll
gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich
abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung
gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen
sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen. Der Bundesrat hat das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt,
einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung zu schicken.
Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die registrierte
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare knüpft teilweise an
eherechtliche Regelungen an, ohne pauschal auf das für Ehepaare
geltende Recht zu verweisen. Er berücksichtigt die Anliegen
gleichgeschlechtlicher Paare, grenzt aber gleichzeitig die
registrierte Partnerschaft von der Ehe ab. Das neue Rechtsinstitut
steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen, da heterosexuelle
Konkubinatspaare die Möglichkeit zur Heirat haben.
Die Bestimmungen über die Begründung der registrierten
Partnerschaft lehnen sich an das Eheschliessungsrecht an, sind aber
vereinfacht worden. Die registrierte Partnerschaft wird beim
Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit
gegenseitiger Verantwortung. Die beiden Partner/innen sind zu
Beistand und Rücksicht verpflichtet und sorgen gemeinsam für den
Unterhalt der Gemeinschaft.
Adoption und Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen
Ein gleichgeschlechtliches Paar in registrierter Partnerschaft
kann keine Kinder adoptieren. Eine solche Adoption ist aus der Sicht
des Kindeswohls nicht vertretbar. Das Kind hätte entgegen dem
natürlichen Kindesverhältnis rechtlich zwei Väter oder zwei Mütter,
was es in der heutigen Gesellschaft in eine Ausnahmesituation
brächte.
Der Vorentwurf sieht auch nicht die Möglichkeit einer
Stiefkindadoption für eine/n registrierte/n Partner/in vor. Abgesehen
vom Umstand, dass eine Stiefkindadoption grundsätzlich ohnehin nur in
Frage kommen kann, wenn der leibliche Elternteil, zu dem das
Kindesverhältnis erlöschen soll, damit einverstanden ist, spricht
neben der allgemeinen Problematik der Adoption durch ein
gleichgeschlechtliches Paar auch die besondere Problematik der
Stiefkindadoption dagegen. Diese kann vom Elternteil, dem das Kind
bei einer Scheidung zugesprochen wird, auch dazu missbraucht werden,
den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu verdrängen. Hat
eine Person aus einer früheren Beziehung Kinder, ist der registrierte
Partner oder die registrierte Partnerin allerdings verpflichtet, ihr
in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der
elterlichen Sorge beizustehen und sie nötigenfalls zu vertreten.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist schliesslich auch die
Zulassung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu Verfahren der
Fortpflanzungsmedizin (z.B. Samenspende) ausgeschlossen.
Name und Bürgerrecht ändern nicht
Mit der Registrierung behält der Partner bzw. die Partnerin den
bisherigen Namen sowie das bisherige Kantons- und
Gemeindebürgerrecht. Um seine Verbundenheit auszudrücken, kann das
Paar im Alltag einen Allianznamen verwenden, d.h. der Partner bzw.
die Partnerin kann dem eigenen Namen jenen des anderen anfügen. Der
Allianzname ist allerdings kein amtlicher Name, der im
Zivilstandsregister eingetragen wird. Um die ausländische Partnerin
einer Schweizer Bürgerin oder den ausländischen Partner eines
Schweizer Bürgers erleichtert einbürgern zu können, müsste die
Verfassung geändert werden. Immerhin sieht der Gesetzesentwurf
Erleichterungen bei der ordentlichen Einbürgerung vor, indem er die
erforderliche Wohnsitzdauer verkürzt.
Ausländische Staatsangehörige, die in registrierter Partnerschaft
mit einem Schweizer oder einer Schweizerin leben, haben künftig
grundsätzlich einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Das Zivilstandsamt kann die
(Schein-)Registrierung verweigern, wenn die beiden Personen
offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich
die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen.
Vermögensrechtlich sieht der Gesetzesentwurf eine Regelung vor,
die der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Für den Fall der
Auflösung der Gemeinschaft können die Partner/innen eine besondere
Regelung vereinbaren. Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht und in
der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden
gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt.
Auflösung einfacher als Scheidung
Die Auflösung registrierter Partnerschaften ist einfacher als die
Ehescheidung. Die beiden Partner/innen können beim Gericht gemeinsam
einen Antrag stellen. Zudem kann der Partner oder die Partnerin die
Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr
getrennt lebt. Bei der Auflösung werden die während der Dauer der
registrierten Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der
zweiten Säule geteilt. Unter engeren Voraussetzungen als im Eherecht
besteht auch ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge.
Im Anhang zum Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft
werden verschiedene bestehende Erlasse geändert. Insbesondere wird im
Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein neues Kapitel
über registrierte Partnerschaften eingefügt. Die Vernehmlassung
dauert bis Ende Februar 2002.

Kontakt:

Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 40 87.

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