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Den Menschen vor Gefährdungen durch Medizin und Biotechnologie schützen

Bern (ots)

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Biomedizin-Konvention
Die Schweiz wird sich für einen gemeinsamen
internationalen Schutz des Menschen vor möglichen Gefährdungen durch
die moderne Medizin und Biotechnologie einsetzen. Der Bundesrat hat
am Mittwoch die Botschaft zur Ratifikation des Europäischen
Uebereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin sowie des
Zusatzprotokolls über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen
verabschiedet.
Die Vertragsparteien des Europäischen Uebereinkommens über
Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997 verpflichten sich,
die Würde und die Identität des menschlichen Lebens von der Zeugung
bis zum Tod zu schützen. Sie gewährleisten jedem Menschen ohne
Diskriminierung die Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen
Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Anwendung von
Biologie und Medizin. Das Interesse und das Wohl des menschlichen
Lebens haben Vorrang gegenüber dem Interesse der Gesellschaft oder
der Wissenschaft.
Eines der wichtigsten Uebereinkommen des Europarats
Die Biomedizin-Konvention zählt mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention und dem Europäischen Uebereinkommen zur
Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe zu den wichtigsten unter den 177
Uebereinkommen des Europarats. Sie legt folgende Grundsätze fest:
  • Nur in Notfällen darf eine medizinische Intervention erfolgen, ohne dass die betroffene Person darüber aufgeklärt worden ist und ihre Zustimmung erteilt hat.
  • Jede Person hat das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie das Recht auf Auskunft bezüglich aller Angaben, die über ihre Gesundheit gesammelt wurden.
  • Jede Form von Diskriminierung einer Person wegen ihres Erbgutes ist verboten. Genetische Untersuchungen dürfen nur zu medizinischen Zwecken vorgenommen werden. Verboten sind ferner die Keimbahntherapie (verändernde Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen und Embryonen) und die Geschlechtswahl bei Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung.
  • Die Forschungsfreiheit gilt im Bereich der Biomedizin nicht unbeschränkt. Sie wird begrenzt durch die Grundrechte der Menschen, an denen geforscht werden soll.
  • Einer lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe zu Transplantationszwecken nur zum therapeutischen Nutzen des Empfängers entnommen werden. Damit wird z. B. eine Organentnahme zu Forschungszwecken ausgeschlossen.
  • Der menschliche Körper oder Körperteile dürfen nicht dazu verwendet werden, einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Entnommene Körperteile können nur mit Zustimmung der betroffenen Person zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
Streng geregelte Ausnahmen
Die Biomedizin-Konvention legt einen gemeinsamen internationalen
Schutzstandard fest. Jeder Staat kann einen Schutz vorsehen, der über
das Uebereinkommen hinausgeht. Von den Schutzbestimmungen darf er nur
dann einschränkend abweichen, wenn es sich um Massnahmen handelt, die
in der Rechtsordnung vorgesehen und in einem demokratischen Staat für
die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Diese Einschränkung
erlaubt es, gestützt auf das nationale Recht, eine Genanalyse auch
gegen den Willen der betroffenen Person durchzuführen, um z. B. bei
einem Vaterschaftsprozess die Abstammung festzustellen oder in einer
Strafuntersuchung den Täter zu identifizieren.
"Kernkonvention" wird durch Zusatzprotokolle erweitert
Das Europäische Uebereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
ist eine "Kernkonvention", die nur die wichtigsten Grundsätze
enthält. Die einzelnen Bereiche sollen durch Zusatzprotokolle näher
geregelt werden. Auf diese Weise lässt sich die Biomedizin-Konvention
laufend erweitern und den Bedürfnissen der Zeit anpassen.  Das erste
Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen
ist die Antwort des Europarates auf die Geburt des geklonten Schafes
"Dolly" im Jahr 1997. Es verbietet jede Intervention mit dem Zielein
menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden
oder toten menschlichen Lebewesen identisch ist.
Gesetzgebung grundsätzlich mit der Konvention vereinbar
Das Heilmittelgesetz, das am 15. Dezember 2000 vom Parlament
verabschiedet wurde, lehnt sich in seinen Bestimmungen über die
klinischen Versuche eng an die Biomedizin-Konvention an. Hingegen
muss die Schweiz bei der Ratifikation der Konvention zwei Vorbehalte
anbringen, falls das Parlament das Transplantations-gesetz gemäss
heutigem Antrag des Bundesrates verabschieden wird. Verzichtet wird
jedoch auf einen Vorbehalt zugunsten der kantonalen Gesetze, die bei
urteilsunfähigen Personen ohne gesetzlichen Vertreter den Arzt oder
die Aerztin zum Entscheid ermächtigen. Zudem ist künftig für alle
Forschungsuntersuchungen am Menschen eine unabhängige
wissenschaftliche und ethische Evaluation erforderlich.

Kontakt:

Hermann Schmid
Bundesamt für Justiz
Tel.: +41 (0)31 322 40 87

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