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ikr: Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 22. November 2016 eine Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung verabschiedet.

Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf Transportfahrzeugen von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz der beiden Staaten. Die LSVA basiert auf dem Verursacherprinzip und wird an der Anzahl gefahrener Kilometer, dem zulässigen Gesamtgewicht und den Emissionen umweltschädigender Substanzen gemäss EURO-Normen des Fahrzeugs bemessen. Zurzeit gibt es drei Abgabekategorien bei der LSVA.

Der schweizerische Bundesrat hat am 23. September 2016 die Tarife für Fahrzeuge, die der LSVA unterliegen, angepasst. Damit werden Beschlüsse zur Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs umgesetzt, welche der Bundesrat im Grundsatz bereits mit dem Verlagerungsbericht 2015 gefällt hat.

Gültige Tarife ab 1. Januar 2017:

Abgabekategorie 1

EURO 0 / 1 / 2 / 3 - 3.10 Rp./tkm EURO 2 / 3 mit Partikelfilter - 2.79 Rp./tkm

Abgabekategorie 2

EURO 4/5 - 2.69 Rp./tkm

Abgabekategorie 3

EURO 6 - 2.28 Rp./tkm

In der Botschaft zur Vorlage der Totalrevision des Gütertransportgesetzes vom 30. April 2014 in der Schweiz wurde festgehalten, dass für das Instrument der LSVA-Rückerstattung Optimierungen auf der Stufe der Ausführungsbestimmungen vorzusehen sind. Entsprechend wurden auch Änderungen betreffend die Rückerstattung der LSVA im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs in der SVAV auf den 1. Januar 2017 vorgenommen.

Liechtenstein ist durch den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die LSVA im Fürstentum Liechtenstein und die dazu gehörende Vereinbarung verpflichtet, diese Rechtsänderungen ins nationale Recht zu übernehmen. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Christian Hausmann, Leiter Amt für Volkswirtschaft
T +423 236 68 80

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