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ikr: Bericht und Antrag zur Abänderung des Tierärztegesetzes verabschiedet

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. August 2016 einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Tierärzte verabschiedet. Der Bericht enthält als zentrale Punkte die Zulassung der Berufsausübung für Tierärzte in Form einer juristischen Person und die Rechtsgrundlage zur Ausübung anderer Tiergesundheitsberufe.

Weitere Änderungen betreffen die Meldepflicht an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, welche künftig nicht nur für Tierseuchen und einen entsprechenden Verdacht, sondern auch für Fälle von Tierquälerei einschliesslich des Verdachts auf Tierquälerei gilt. Zudem werden die heute in der Tierärzteverordnung enthaltenen Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung auf Gesetzesstufe erhoben und ergänzend geregelt. Die Abänderung des Tierärztegesetzes, welches neu den Kurztitel "Tiergesundheitsberufegesetz" erhält, verlangt ausserdem Anpassungen im Gewerbegesetz, im Heilmittelgesetz sowie im Gesundheitsgesetz.

Einheitliche Regelungen für Gesundheitsberufe

Der Tierarzt zählt zu jenen Berufen, die - wie unter anderem auch der Arzt oder Apotheker - EWR-rechtlich besonderen Reglementierungen unterworfen sind. Dementsprechend orientiert sich das Tierärztegesetz bereits heute in seinem Aufbau am Gesundheits- bzw. Ärztegesetz und wird auch weiterhin auf eine harmonisierte Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe geachtet. Tierärzte dürfen künftig ihren Beruf im Rahmen einer Tierärztegesellschaft ausüben. Wie bei den anderen Gesundheitsberufen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen.

Zulassung neuer Tiergesundheitsberufe

Die Regierungsvorlage sieht zudem die Schaffung der Rechtsgrundlage für die Berufsausübung anderer Tiergesundheitsberufe vor. Als solche werden explizit der Tierheilpraktiker, der Tierphysiotherapeut und der Tierhomöopath genannt. Die Regierung erhält die Kompetenz, weitere Berufe der Tiergesundheitspflege als Tiergesundheitsberufe zu bezeichnen. Die Berufsausübung unterliegt der Bewilligungspflicht und definierten Voraussetzungen. Zu letzteren zählen die Anerkennung einer qualitativ hochwertigen Berufsausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung einer ergänzenden Prüfung durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Peter Malin, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
T +423 236 73 20

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