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pafl: Zukünftige Rechtsform der Liechtensteinischen Kraftwerke

(ots)

Vaduz, 25. August (pafl) -

Die Regierung hat eine
Interpellation über die künftige Rechtsform der Liechtensteinischen 
Kraftwerke (LKW) beantwortet. Sie geht darin eingehend auf die 
Fragen bezüglich der Umwandlung der LKW in eine Aktiengesellschaft 
ein.
Im Hinblick auf die anstehende Liberalisierung des Strommarktes 
in Liechtenstein und in den angrenzenden Ländern der Europäischen 
Union hat die Regierung beabsichtigt, die Liechtensteinschen 
Kraftwerke in eine privatrechtliche Gesellschaft überzuführen. 
Gleichzeitig mit der damit verbundenen Gesetzesrevision sollte nach 
Ansicht der Regierung ein Rahmengesetz in Form eines 
Energieunternehmensgesetzes geschaffen werden. Dadurch sollte dem 
Land die Möglichkeit geboten werden, sich an Unternehmen der 
Energiewirtschaft zu beteiligen. Im Vordergrund stand dabei die 
Beteiligung des Landes an den LKW, sofern diese in eine 
Aktiengesellschaft umgewandelt worden wären.
Aufgrund der vorliegenden Vernehmlassungsergebnisse und der sich 
daraus ergebenden Erkenntnisse verzichtet die Regierung derzeit auf 
eine Umwandlung der LKW in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. 
Die Regierung ist der Ansicht, dass die in der Vernehmlassung 
aufgeworfenen Fragen vor einem allfälligen Rechtsformwandel noch 
einmal im Detail zu klären sind.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung, welche die Regierung dazu 
bewogen haben, vor einer Umstrukturierung der LKW vorläufig 
abzusehen, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die mit einem Rechtsformwandel verfolgten Ziele 
(unternehmerischer Handlungsspielraum, schnelle Reaktionsfähigkeit, 
Verhandlungs- und Beteiligungsfreiheit) können auch mit der 
bestehenden Gesellschaftsform bzw. mit dem bestehenden gesetzlichen 
Rahmen erreicht werden. 
- Die vorgeschlagene einheitliche Umwandlung, d.h. die Überführung 
der LKW in eine privat-rechtliche Aktiengesellschaft als Einheit, 
wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern als nicht zielführend 
angesehen, da gemeinwirtschaftliche Ziele (Netzinfrastruktur, 
Versorgungssicherheit) mit privatwirtschaftlichen Zielen 
(Stromhandel, Warengeschäft, Geschäftsbereich Elektroinstallationen) 
unvereinbar sind. 
- Die Vernehmlassungsteilnehmer äussern Bedenken hinsichtlich der 
Geschäftsführung aller Unternehmensbereiche unter einer 
einheitlichen Gesellschaft (Quersubventionierung). 
- Die Netzinfrastruktur (Strom / CATV-Netz) muss auch weiterhin in 
Landesbesitz bleiben und damit verbunden muss die 
Versorgungssicherheit auch weiterhin gewährleistet bleiben; dies ist 
nach Meinung der Vernehmlassungsteilnehmer nur durch das Konstrukt 
einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gegeben. Denkbar ist auch eine 
staatliche Netzholding. 
- Der mögliche Vorteil einer Professionalisierung der Organe der 
Gesellschaft (Neuorganisation von Geschäftsleitung, Verwaltungsrat 
und Aufsichtsrat) bei einer Umstrukturierung wird von den 
Vernehmlassungsteilnehmern nicht ausschliesslich als ein solcher 
gewertet. 
- Die Frage der Durchleitungsrechte über öffentliche und private 
Grundstücke, über welche die LKW aufgrund ihrer derzeitigen 
Rechtsform und aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage 
verfügen, ist nach Meinung der Vernehmlassungsteilnehmer im Detail 
zu klären.
Anpassung des Organisationsstatuts 
   Die Regierung ist der Ansicht, dass es auch andere Möglichkeiten 
gibt, mit welchen die mit einem Rechtsformwandel verfolgten Ziele 
erreicht werden können. Die seitens der Regierung durchgeführten 
Abklärungen hierzu haben ergeben, dass mit einer Flexibilisierung 
des Organisationsstatuts der LKW sowie einer allfälligen 
Teilrevision des LKW-Gesetzes eine Ausweitung des unternehmerischen 
Handlungsspielraums, eine Verbesserung der unternehmerischen 
Reaktionsfähigkeit am Markt, eine Stärkung der Verhandlungsfreiheit 
sowie eine Optimierung der Unternehmensorganisation im Rahmen der 
bestehenden Rechtsform erreicht werden könnte. Ein Vorschlag seitens 
der LKW für allfällige Anpassungen des Organisationsstatuts wird von 
der Regierung im 2. Halbjahr 2003 geprüft. Anschliessend wird die 
Regierung eine Teilrevision des LKW-Gesetzes bzw. eine Abänderung 
des Organisationsstatuts in Form eines Berichts und Antrags an den 
Landtag vorschlagen.
Zukünftige unternehmerische Ausrichtung der LKW 
   Die Regierung ist der Ansicht, dass die zukünftige  
unternehmerische Ausrichtung der LKW folgenden strategischen 
Grundsätzen und Anforderungen genügen muss:
- Der eigentliche Zweck der LKW liegt in der nationalen 
Stromversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft und in der 
Aufrechterhaltung des dazugehörigen Service Public. Komplementäre 
Dienstleistungen können das Angebot der LKW abrunden, sind aber 
nicht Kernaufgabe der LKW.
- Hauptfokus der Unternehmenstätigkeit der LKW muss deshalb im 
Bereich der Stromversorgung (Netzinfrastruktur, Stromproduktion, 
Stromhandel) sowie in der Grundversorgung im Bereich CATV/Radio 
liegen.
- Ein Ausweiten bzw. eine Verstärkung der Geschäftstätigkeiten 
in den marktnahen Bereichen (Marktleistungen) ist nach Ansicht der 
Regierung nicht zielführend und wird nicht begrüsst, da es sich 
hierbei nicht um ureigene Staatsaufgaben handelt.
- Um die Argumente des Zielkonfliktes, der Quersubventionierung und 
der steuerlichen Bevorzugung zu entkräften, ist eine Ausgliederung 
der marktnahen Bereiche der LKW in ein privatrechtliches 
Tochterunternehmen anzustreben
Die Regierung hält in ihrer Interpellationsbeantwortung 
zusammenfassend fest, dass der eigentliche Zweck der LKW in der 
nationalen Stromversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft und in der 
Aufrechterhaltung des dazugehörigen Service Public liegt. 
Komplementäre Dienstleistungen können das Angebot der LKW abrunden, 
können aber nicht Kernaufgabe der LKW sein. Die Regierung ist sich 
jedoch auch bewusst, dass komplementäre Dienstleistungen notwendig 
sind, damit eine erfolgreiche Grundversorgung gewährleistet werden 
kann.

Kontakt:

Ressort Wirtschaft
Martin Meyer
Tel.: +423/236 60 74

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