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Notenaustausch zur Zivilluftfahrt

Vaduz (ots)

Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht
und Antrag zum Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein
betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der
liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt.
Im Jahre 1950 hat Liechtenstein mit der Schweiz eine Vereinbarung
betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in
Liechtenstein durch schweizerische Behörden abgeschlossen. Diese
Vereinbarung ist bis heute in Kraft und nach ihr unterstehen die
liechtensteinische Zivilluftfahrt und die damit zusammenhängenden
Aktivitäten der Aufsicht der schweizerischen Bundesverwaltung,
insbesondere derjenigen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).
Mit dem Beitritt zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWRA) im Jahre 1995 hatte Liechtenstein
grundsätzlich auch einen Acquis im Bereich der Zivilluftfahrt zu
übernehmen, wobei zweimal vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss auf Antrag
Liechtensteins ein Aufschub gewährt worden war. Diese Frist ist nun
abgelaufen, und der Acquis wird über ein liechtensteinisches
Luftfahrtgesetz umgesetzt, das dem Landtag zur Genehmigung
unterbreitet worden ist.
Gleichzeitig mit dem Erlass des liechtensteinischen
Luftfahrtgesetzes wird eine Anpassung des Notenaustausches aus dem
Jahre 1950 notwendig. Dank eines eigenen, über den EWR induzierten
liechtensteinischen Luftfahrtrechts treten an die Stelle der
schweizerischen «Aufsicht» eine «Zusammenarbeit», an die Stelle
anwendbarer schweizerischer Erlasse die Bestimmungen eines
liechtensteinischen Gesetzes. Diese Veränderung gilt zumindest dort,
wo das EWR-Recht selbst den Gegenstand regelt. Dort, wo dies nicht
der Fall ist, werden in Liechtenstein wie bisher die schweizerische
Regelung und auch die schweizerische Zuständigkeit beibehalten.
Die durch die Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR bewirkte
Selbstverwaltung lässt sich jedoch nur verwirklichen, indem
Liechtenstein auf die Expertise der schweizerischen Stellen
zurückgreift. Dieser Rückgriff einer mit dem liechtensteinischen
Luftfahrtgesetz geschaffenen liechtensteinischen «Dienststelle für
Zivilluftfahrt» auf technische und administrative Expertise der
Schweizer Behörden, insbesondere des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
und des Schweizerischen Büros für Flugunfalluntersuchungen, wird auf
der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen ermöglicht. Diese
Verwaltungsvereinbarungen werden auf der Basis des Notenaustausches
abgeschlossen.

Kontakt:

Ressort: Äusseres/Regierungsrat Ernst Walch
Sachbearbeitung: Ressort Äusseres, Tel. +423/236'60'24

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 237 2002/1432-9153/1

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