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EFD: Vernehmlassung zur vereinfachten Erbenbesteuerung eröffnet

Bern (ots)

25. Jun 2003 (EFD) Der Bundesrat setzt sich für eine
vereinfachte und gegenüber dem geltenden Recht stark reduzierte 
Nachbesteuerung in Erbfällen ein. Eine solche bietet weniger 
ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie mit oder ohne 
pauschale Nachsteuer, da die Erben an der Hinterziehung des 
Erblassers in aller Regel keine Schuld trifft. Zwei Varianten 
basieren auf dem ordentlichen Nachsteuerverfahren, wobei sie dieses 
entweder verkürzen oder vereinfachen. Eine dritte Variante, die 
einer Amnestie näher kommt, sieht vor, dass die Nachsteuer pauschal 
als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben wird. 
Gleichzeitig werden noch zwei weitere Gesetzesänderungen 
vorgeschlagen: die eine zur gänzlichen Beseitigung der Erbenhaftung 
für die Bussen des Erblassers, die andere zur straflosen 
Selbstanzeige. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Vorlage in 
die Vernehmlassung geschickt.
Anstelle einer allgemeinen Steueramnestie schlägt der Bundesrat eine 
vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen vor. Diese stösst auf 
weniger ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie, da die 
Erben an der Hinterziehung des Erblassers in aller Regel keine 
Schuld trifft. Drei Varianten werden zur Diskussion gestellt:
1. Eine pauschale Nachsteuer für Erben
Diese wird als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben. Für 
die direkte Bundessteuer wird ein leicht progressiver Tarif von 1,5 
bis 2,5 Prozent zur Diskussion gestellt.
2. Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben
Die Erhebung der Nachsteuer wird auf die letzten drei Jahre (bisher 
10 Jahre) vor dem Tod des Erblassers beschränkt. In diesem Fall 
erfolgt keine Pauschalierung, sondern eine exakte Berechnung der 
Nachsteuer und der Verzugszinsen.
3. Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben
Bei dieser Variante wird ein bestimmter Prozentsatz des neu 
entdeckten Vermögens als pauschale Bemessungsgrundlage verwendet. 
Vorgeschlagen werden 15 Prozent. Der so errechnete Betrag wird 
anschliessend zum Satz des gesamten Einkommens der letzten 
Steuerperiode vor dem Tod des Erblassers besteuert. Dabei soll für 
die direkte Bundessteuer ein Mindestsatz von 5 Prozent zur Anwendung 
kommen.
Zwei zusätzliche Gesetzesänderungen
Gleichzeitig - und unabhängig von der gewählten Variante bei der 
erleichterten Nachsteuer für Erben - werden zwei weitere 
Gesetzesänderungen vorgeschlagen: Erstens soll in Nachachtung der 
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die 
Haftung der Erben für die Bussen des Erblassers gänzlich beseitigt 
werden. Zweitens wird beabsichtigt, auf die Erhebung einer Busse zu 
verzichten, wenn Steuerzahler ihre Hinterziehungen selber und 
vollumfänglich anzeigen (so genannte straflose Selbstanzeige).
Alle drei Varianten wie auch die zwei oben erwähnten zusätzlichen 
Gesetzesänderungen sollen nicht nur für die direkte Bundessteuer, 
sondern auch für die kantonalen und kommunalen Steuern gelten. 
Amnestieähnliche Massnahmen können nach Ansicht des Bundesrates 
nämlich nur dann Erfolg haben, wenn möglichst viele Steuerzahler 
ihre dem Fiskus verheimlichten Einkommen und Vermögen offen legen. 
Die Befreiung der Erben von der Busse, die straflose Selbstanzeige 
wie auch die Varianten 2 und 3 des erleichterten 
Nachsteuerverfahrens können problemlos im Bundesgesetz über die 
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) 
verankert werden. Für die Variante 1 hingegen kann im StHG lediglich 
das Prinzip, nicht aber ein Tarif vorgeschlagen werden. Wegen der 
Steuerhoheit der Kantone hängt der Erfolg dieser Variante somit 
weitgehend von der Höhe der kantonal festzulegenden Steuersätze ab.
Im Gegensatz zu einer allgemeinen Steueramnestie, die nur während 
einer ganz bestimmten und knapp bemessenen Zeit in Kraft ist, sollen 
alle in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen auf unbestimmte Zeit 
in Kraft stehen und somit in die ordentliche Steuergesetzgebung 
aufgenommen werden.
Auf längere Sicht ist mit Mehreinnahmen zu rechnen. Denn es ist zu 
erwarten, dass sich die Erben in etlichen Fällen leichter zu einer 
Offenlegung der Verhältnisse gegenüber dem Fiskus entschliessen 
dürften, wenn ihnen ein finanziell günstiger Weg in die steuerliche 
Legalität offeriert wird.
Auskunft: Peter Schneeberger, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 38 
Christine Gante, Eidg. Steuerverwaltung, 031 323 25 74 (nur 
Vormittag)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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