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EFD: Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten

Bern (ots)

09. Dez 2002 (EFD) An einer sauberen Firmenbewertung
besteht unbestrittenermassen ein volkswirtschaftliches Interesse, 
hingegen braucht es deswegen keine weitergehende spezialgesetzliche 
Regelung für die Tätigkeit von Börsenanalysten. Dies schreibt der 
Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf ein Postulat von 
Nationalrat Rudolf Strahm (SP/BE). Seine ablehnende Haltung 
begründet der Bundesrat mit den in der Schweiz geltenden 
allgemein-gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den diese 
unterstützenden Selbstregulierungsstandards.
Strahms Postulat zielt darauf ab, im Zuge der aktuellen Revision der 
Finanzmarktaufsicht auch gesetzliche Regeln für die Tätigkeit von 
Personen zu prüfen, welche öffentliche Bewertungen von 
börsenkotierten Unternehmungen und Aktien (Analysten) abgeben. Dabei 
im Vordergrund steht die völlige und klare Trennung von 
Analystentätigkeit und Wertpapierverkauf des Geldinstituts, die 
Erfolgsentschädigung der Analysten nach Aktienverkäufen sowie das 
Verbot der Haltung von Aktien jener Firmen, die sie analysieren.
In seiner ablehnenden Antwort betont der Bundesrat, dass der Staat 
die Eigenverantwortung der Anbieter und Nachfrager nicht vollständig 
übernehmen könne und solle. Er ist der Ansicht, dass 
Selbstregulierungsstandards im Sinne des Subsidiaritätsprinzips eine 
sinnvolle Ergänzung zu gesetzlichen Bestimmungen darstellten. Das 
Börsengesetz enthalte bereits Verhaltensregeln in Art. 11. Demnach 
habe der Effektenhändler gegenüber seinen Kunden eine Informations-, 
eine Sorgfalts- und eine Treuepflicht. Die Schweizerische 
Bankiervereinigung prüfe zur Zeit die Einführung von Richtlinien für 
die Finanzanalyse. In diesen sei vorgesehen, dass der 
Effektenhändler sicherstellen solle, dass allfällige 
Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligten. Die Eidg. 
Bankenkommission verfolge ihrerseits die Umsetzung und Entwicklung 
der Selbstregulierung zu den Verhaltensregeln eng. Sie habe die 
Möglichkeit bei Bedarf durch Rundschreiben einzuschreiten. Dies 
dränge sich namentlich dann auf, wenn sich die Selbstregulierung als 
nicht hinreichend erweise.
Auskunft:
Martin Gisiger, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 22 76
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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