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Die Comlot kann Verbote aussprechen

30.07.2015 – 12:05  Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa)    [newsroom]

Bern (ots) -

Die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) hat vom Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015 in Sachen Zuständigkeit der Comlot ("EuroLotto") Kenntnis genommen. Der Entscheid bestätigt, dass die Comlot verwaltungsrechtliche Verfahren eröffnen kann, um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Aktivität im Grenzbereich zu Grosslotterien und Sportwetten legal oder illegal ist.

Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Comlot, wonach sie im Bereich der Grosslotterien und Sportwetten über eine weitgehende verwaltungsrechtliche Aufsichtskompetenz verfügt. Die Möglichkeit einer Aufsichtsbehörde, verwaltungsrechtliche Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren zu eröffnen um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, ist ein wichtiges Instrument für eine zweckmässige Aufsicht.

Das Bundesgerichtsurteil eröffnet der Comlot bei der Regulierung des Lotterie- und Sportwettmarktes zusätzliche Handlungsspielräume: Sie kann in Zukunft bei vermuteten Verstössen gegen die Lotteriegesetzgebung aufgrund der konkreten Umstände entscheiden, ob die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens gegenüber der (direkten) Einleitung strafrechtlicher Schritte Vorteile bietet und den Vorzug erhalten soll. Dies bedeutet auch, dass die Comlot die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden in Zukunft vermehrt von der (vorfrageweisen) Klärung komplexer glücksspielrechtlicher Fragestellungen im Rahmen von Strafverfahren wird entlasten können. Dies wird der Prozessökonomie dienen und zu einer effizienteren Aufsicht im Glücksspielbereich beitragen.

Für telefonische Auskünfte:

Manuel Richard, Direktor
Tel. 031 313 13 03