Media Service: Schweizer Presserat; Stellungnahme 72/2011
(http://presserat.ch/_72_2011.htm)
Interlaken (ots) -
Parteien: Ziegler/Kantonsgericht Schwyz c. «SonntagsBlick»
Thema: Schwere Vorwürfe aus amtlicher Quelle / Unterschlagung
wichtiger Informationen
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Stützt sich ein schwerer Vorwurf auf eine amtliche Quelle ist eine
Anhörung des Betroffenen vor der Veröffentlichung nicht zwingend.
Verzichten sie ausnahmsweise auf eine Anhörung haben Journalistinnen
und Journalisten jedoch besonders sorgfältig darauf zu achten, dass
sie keine wichtige Informationen unterschlagen.
Im Juni 2011 kritisierte der «SonntagsBlick» das Kantonsgericht
Schwyz und insbesondere Kantongsgerichtspräsident Martin Ziegler
harsch. Anlass dazu bot die umstrittene Haftentlassung eines
geständigen Angeschuldigten, dem sexuelle Handlungen mit einem
13-jährigen, behinderten Mädchen vorgeworfen werden. Besonderen
Anstoss erregte der Umstand, dass der Angeschuldigte weiterhin im
gleichen Haus wie sein Opfer wohnt. Zudem kritisierte der
«SonntagsBlick», Kantonsgerichtspräsident Ziegler habe bereits bei
den Tötungsdelikten «Boi» und «Lucie» umstrittene Entscheide gefällt,
aufgrund derer eine parlamentarische Untersuchungskommission
eingesetzt worden sei.
Der Presserat heisst eine Beschwerde von Martin Ziegler und des
Kantonsgerichts Schwyz teilweise gut. Zwar bewege sich die harsche,
polemische Justizkritik des «SonntagsBlick» grundsätzlich im weit
auszulegenden Rahmen der Kommentarfreiheit. Und die Zeitung habe die
Beschwerdeführer vor der Veröffentlichung der sich teils auf amtliche
Quellen stützenden und teils nicht neuen, massiven Kritik nicht
zwingend anhören müssen. Hingegen hätte der «SonntagsBlick» zwei
wichtige Informationen nicht unterschlagen dürfen: Zunächst, dass die
umstrittene Haftentlassung nach Auffassung des Kantonsgerichts
rechtlich unausweichlich war, weil gemäss der neuen
gesamtschweizerischen Strafprozessordnung die Verlängerung der
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nur möglich sei, wenn ein
Beschuldigter bereits einschlägig vorbestraft ist. Zudem unterschlug
die beanstandete Berichterstattung, dass die erwähnte
parlamentarische Untersuchung das Verhalten des
Kantonsgerichtspräsidenten als korrekt beurteilt hat.
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