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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban

(ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 12. September 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban um 25 Namen von Personen und Organisationen ergänzt, welche mit Usama bin Laden, dessen Organisation „Al-Qaïda“ oder den Taliban in Verbindung gebracht werden. Unter diesen Hinzufügungen befindet sich auch eine Firma mit Sitz in der Schweiz. Gleichzeitig wurden 7 Namen vom Anhang 2 gestrichen.

Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein 
Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie 
Finanzsanktionen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von 
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen 
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
unverzüglich melden.
Mit dieser Änderung setzt die Schweiz entsprechende Beschlüsse der 
letzten Tage und Wochen des für Afghanistan zuständigen 
Sanktionskomitees der Vereinten Nationen um.
Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 72 Bankkonten mit 
einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer Franken 
blockiert.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des 
seco einsehbar (www.seco-admin.ch) > Aussenwirtschaftspolitik > 
Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen).
Auskünfte:
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Tel. 031 
324 09 16

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