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Ein Dokument
Bern (ots) - Parteien: Gemeinde Reinach. c. «Basler Zeitung»
Themen: Wahrheitspflicht / Trennung von Fakten und Kommentar / Unschuldsvermutung / Unlautere Beschaffung von Informationen
Beschwerde in den wesentlichen Punkten gutgeheissen
Zusammenfassung
Die «Basler Zeitung» berichtete im Dezember 2016 und Januar 2017 über eine angebliche Sex-Affäre in einem Asylheim der Gemeinde Reinach. Eine Betreuerin habe eine sexuelle Affäre mit einem minderjährigen Asylsuchenden gehabt. Schliesslich habe die Gemeinde die Mitarbeiterin freigestellt. Die beiden Artikel werfen hauptsächlich die Frage auf, ob sich die Gemeinde Reinach strafbar gemacht hat, weil sie eine mögliche Straftat nicht der Staatsanwaltschaft meldete.
Auf Beschwerde der Gemeinde hin hat der Schweizer Presserat nun die «Basler Zeitung» gerügt. Beide Artikel verletzen die Wahrheitspflicht gemäss Journalistenkodex. Denn die «Basler Zeitung» ging in Form von Feststellungen davon aus, dass es eine sexuelle Affäre gab, obwohl dies nicht nachgewiesen ist. Zudem stellte die Zeitung fest, Reinach habe seine Meldepflicht verletzt, obwohl auch diese Frage strittig ist.
Die «Basler Zeitung» verletzte mit den Titeln «Sex mit Minderjährigen in Reinacher Asylheim» und «Strafuntersuchung zu Sex in Reinacher Asylheim» zudem die Unschuldsvermutung. Diese Titel konstatieren eine «Sex-Affäre» bzw. ein strafrechtlich relevantes Verhalten, obwohl für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt. Es genügte nicht, dass die Zeitung die Unschuldsvermutung dann im Text erwähnte.
Kontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch