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Media Service: Islam und Islamismus unzulässig vermischt Schweizer Presserat 61/2013 (http://presserat.ch/_61_2013_htm)

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Parteien: Wäckerlig/VIOZ c. «Basler Zeitung» / «Tages-Anzeiger Online»

Thema: Diskriminierung / Quellen / Berichtigung

Beschwerde gegen «Basler Zeitung» in den Hauptpunkten gutgeheissen

Beschwerde gegen «Tages-Anzeiger Online» abgewiesen

Zusammenfassung

Islam und Islamismus unzulässig vermischt

Wo liegt die Grenze zwischen zulässiger Islamkritik und unzulässiger Diskriminierung? Für den Presserat ist die Grenze überschritten, wenn ein Medium behauptet, die Mehrheit der Muslime seien nicht wegen, sondern trotz des Islams friedlich. Und der Islamismus sei nichts anders als die natürliche Folge einer Religion, deren heiliges Buch, der Koran, angeblich ebenso rassistisch wie Hitlers «Mein Kampf» sei. Die «Basler Zeitung» veröffentlichte vor Ostern 2013 einen Artikel zum Thema «Christenverfolgung». Dem ausführlichen Bericht zufolge bringt der islamistische Extremismus dem Christentum die grösste Glaubensverfolgung seiner Geschichte. Nach der Publikation des Artikels stellte sich heraus, dass er sich zu wesentlichen Teilen auf einen rechtsextremen Autor abstützte. Ein Islamwissenschafter der Universität Zürich und die Vereinigung der islamischen Organisationen in Zürich (VIOZ) beschwerten sich beim Presserat über die «Basler Zeitung». Die VIOZ zudem über die Redaktion von «Tages-Anzeiger Online», welche den Bericht im Rahmen der Kooperation mit der «Basler Zeitung» ebenfalls kurzzeitig aufgeschaltet hatte. Der Presserat weist darauf hin, dass berufsethisch auch «politisch unkorrekte» Berichte zulässig sind. Er bemängelt jedoch die äusserst schmale Quellenbasis des Artikels - einen Sammelband zum Thema Christenverfolgung -, über welche die Leserschaft zwingend hätte informiert werden müssen. Weiter wäre die «Basler Zeitung» verpflichtet gewesen, die angebliche «Wissenschaftlichkeit» des Sammelbands und die daraus entnommenen Zitate kritisch zu hinterfragen. Und es genügte nicht, in einer Berichtigung darauf hinzuweisen, dass sich der angebliche «Soziologe und Islamkritiker» als Rechtsextremer entpuppte. Vielmehr hätte die Zeitung ihrer Leserschaft darüber hinaus offenlegen müssen, dass der Autor des Artikels über die als solche gekennzeichneten Zitate hinaus ganze Passagen wortwörtlichvon einem Blog dieses Autors übernommen hatte. Schliesslich habe die «Basler Zeitung» das berufsethische Diskriminierungsverbot mit einem Amalgam aus berechtigter Kritik am islamistischen Terrorismus und Fundamentalismus und diskriminierenden Aussagen über den Islam in schwerwiegender Weise verletzt.

Abgewiesen hat der Presserat hingegen die Beschwerde der VIOZ, soweit sich diese zusätzlich gegen «Tages-Anzeiger Online» richtet. Zwar wäre es der Redaktion angesichts der aussergewöhnlichen Virulenz des Artikels gut angestanden, diesen vor der Übernahme näher zu prüfen. Mit dem Vermerk «Basler Zeitung» habe sie aber darauf hingewiesen, dass es sich um einen extern übernommenen, nicht selber recherchierten Bericht handelt. Vor allem aber habe die Redaktion umgehend reagiert und den Artikel entfernt, nachdem Leser sie auf den problematischen Text hingewiesen hatten.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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