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Owens Corning

/K O R R E K T U R -- Owens Corning/

Wilmington, Delaware (ots/PRNewswire)

Die Pressemitteilung vom 11. Juli "Owens Corning reicht Plan zur
Reorganisierung ein", die von Owens Corning über PR Newswire
veröffentlicht wurde, enthielt laut Mitteilung des Unternehmens im
Original nicht alle Hinweise auf die Kläger auf Sachschaden. Die
vollständige, korrigierte Mitteilung lautet folgendermassen:
                Owens Corning reicht Plan zur Reorganisierung ein
    Stimmen, die nach Fristablauf am 1. September 2006 eingehen, werden nicht
                                 berücksichtigt
Owens Corning und seine angegliederten Schuldnerunternehmen
(nachstehend "Schuldner" genannt), der Offizielle Ausschuss der
Asbestkläger und der Gesetzliche Vertreter für zukünftige Kläger
haben beim US-Konkursgericht (United States Bankruptcy Court) für den
Distrikt Delaware den Sechsten Abgeänderten Gemeinschaftsplan
(nachstehend "Plan" genannt) zur Reorganisierung von Owens Corning
eingereicht.
Personen oder Einheiten, die einen Personenschaden,
widerrechtliche Tötung oder Sachschaden geltend machen, die in
Zusammenhang mit Asbestexposition oder asbesthaltigen Produkten
stehen, die von einem der Schuldner hergestellt, vertrieben oder
verkauft wurden, können für die Annahme oder Ablehnung dieses Plans
stimmen. Alle Stimmen müssen bis 1. September 2006 in Schriftform
eingegangen sein. Viele gegen die Schuldner gerichteten Klagen
betreffen Hochtemperatur-Isoliermaterial, das von der Fibreboard
Corporation oder Owens Corning hergestellt wurde. Zu den Produktnamen
zählen PLANT, PABCO, KAYLO, PRASCO und AIRCELL.
Ein Dokument mit dem Titel "Disclosure Statement" (
"Offenbarungserklärung"), das den Plan im Einzelnen beschreibt und
vom Gericht am 11. Juli 2006 zugelassen wurde, wird zusammen mit
einer Abschrift des Plans und Abstimmungsunterlagen, die als
"Solicitation Package" bezeichnet werden, bekannten Anspruchsinhabern
gegen die Schuldner oder deren Rechtsanwälten auf dem Postweg
zugestellt.
Der Plan sieht die Einrichtung bestimmter Treuhandfonds vor, durch
die alle berechtigten Klagen auf Personenschäden, die auf Asbest
zurückzuführen sind, und Klagen auf Sachschäden hinsichtlich
bestimmter Schuldner, bearbeitet und finanziell geregelt werden
sollen. Kläger können ihre Ansprüche in Verbindung mit Asbest nur
gegenüber diesen Treuhandfonds geltend machen und sind für immer von
direkten Ansprüchen gegenüber den Schuldnern ausgeschlossen.
Einzelpersonen und Einheiten, die auf Personenschaden,
widerrechtliche Tötung oder Sachschaden in Zusammenhang mit
Asbestexposition oder Auswirkungen von asbesthaltigen Produkten
klagen, die von den Schuldnern hergestellt, vertrieben oder verkauft
wurden, sollten den Plan und das Disclosure Statement sorgfältig
daraufhin überprüfen, inwiefern sich diese auf ihre Rechte auswirken
könnten.
Das Gericht hat einen Erlass herausgegeben, in dem genau
festgelegt ist, wer über den Plan abstimmen kann und wie die
Abstimmung vor sich geht. Das Disclosure Statement enthält
Informationen, die den Klägern behilflich sind, wenn sie sich für die
Stimmabgabe entschieden haben. Die legalen Rechte derjenigen, die
sich gegen eine Stimmabgabe entscheiden, könnten beeinträchtigt
werden. Eine Abstimmung muss bis spätestens 1. September 2006 beim
Wahlbearbeiter ("Voting Agent") der Schuldner eingegangen sein, um
berücksichtigt zu werden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Stimmen
werden nicht gezählt.
Abschriften des Disclosure Statement, des Solicitation Package,
der Bekanntmachung über die Verhandlung, bei der die Bestätigung des
Plans erwogen wird, der damit verbundenen Verfahren sowie anderer
wichtiger Unterlagen, die mit den Konkursverfahren der Schuldner in
Zusammenhang stehen, können auf der Konkurs-Website der Schuldner
eingesehen werden (http://www.ocplan.com) oder schriftlich unter der
nachstehend angeführten Anschrift des Voting Agent der Schuldner
angefordert werden.
Beweise für durch Asbest verursachte Personenschäden oder
widerrechtliche Tötung, die Gegenstand einer Klage sind, müssen zu
diesem Zeitpunkt beim Konkursgericht nicht vorgelegt werden. Die
Rechtsanwälte der Anspruchsinhaber können mit entsprechender
Vollmacht im Namen ihrer Mandanten über den Plan abstimmen.
Am 18. September 2006 findet vor der Richterin am
US-Konkursgericht, Judith K. Fitzgerald, eine Verhandlung zur
Bestätigung des Plans (das sogenannte "Confirmation Hearing") statt.
Diejenigen, die abstimmen, können der Verhandlung beiwohnen, sind
aber nicht dazu verpflichtet. Diejenigen, die gegen den Plan
Einspruch erheben möchten, müssen den Richtlinien folgen, die im
Solicitation Package dargelegt sind. Einspruch gegen den Plan muss
bis spätestens 1. September 2006 beim Gerichtsschreiber des
Konkursgerichts vom United States Bankruptcy Court für den Distrikt
Delaware in 824 Market Street, 3rd Floor, Wilmington, Delaware 19801,
erhoben werden.
Abstimmungen sind zu senden an: Voting Agent at Owens Corning c/o
Omni Management Group, LLC, 16161 Ventura Blvd., PMB 626, Encino,
California 91436-2522 U.S.A.
Angegliederte Schuldnerunternehmen
Owens Corning, CDC Corporation, Engineered Yarns America, Inc.,
Falcon Foam Corporation, Integrex, Fibreboard Corporation, Exterior
Systems, Inc., Integrex Professional Services LLC, Integrex Supply
Chain Solutions LLC, Integrex Testing Systems LLC, Integrex Ventures
LLC, HOMExperts LLC, Jefferson Holdings, Inc., Owens-Corning
Fiberglas Technology, Inc., Owens Corning HT, Inc., Owens-Corning
Overseas Holdings, Inc., Owens Corning Remodeling Systems, LLC, und
Soltech, Inc.
Website: http://www.ocplan.com

Pressekontakt:

Jason Saragian für Owens Corning, Tel.: +1-419-248-8987

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