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«Zur Rose»: Abgeltungssystem für Ärzte schweizweit unzulässig

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Bern-Liebefeld (ots)

Die praktizierte Zusammenarbeit der Versandapotheke «Zur Rose» mit Ärzten im Medikamentendirektversandmodell ist rechtswidrig. Sie verstösst gegen die Bewilligungspflicht für die Abgabe von Arzneimitteln und gegen das Heilmittelgesetz. Dies erläutert das Bundesgericht in der schriftlichen Begründung seines Urteils vom 7. Juli 2014. pharmaSuisse, der Dachverband der Schweizer Apotheken, begrüsst den Entscheid, denn er kann die Korruption im Gesundheitswesen einschränken und somit die Patientensicherheit erhöhen.

Ärzte, die sich für eine bereits durch die Krankenversicherung abgegoltene Dienstleistung nochmals bezahlen lassen? So nicht, sagt das Bundesgericht und schiebt dieser Art der Korruption einen Riegel vor. Das Geschäftsmodell «Zur Rose» verstösst gegen Artikel 33 des Heilmittelgesetzes, weil Ärzte in diesem Modell für eine Tätigkeit doppelt bezahlt werden: einmal über den Tarifvertrag Tarmed und nochmals von der Zur Rose AG. Das Bundesgericht sieht durch dieses Geschäftsmodell auch die kantonale Bewilligungspflicht für die Medikamentenabgabe verletzt, wie es in der Urteilsbegründung schreibt.

Das für die ganze Schweiz gültige Urteil hat zur Folge, dass Ärzte für die Überweisung von Rezepten und das Anwerben von Neukunden für die Zur Rose AG keine Entschädigung mehr annehmen dürfen. Zudem müssen die Ärzte für die Zusammenarbeit mit der Zur Rose AG im Rahmen des Medikamentendirektversandes über eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Medikamenten verfügen, selbst wenn die Medikamente letztlich per Post versandt werden. Wichtig ist das Urteil auch im Hinblick auf jene Kantone, in denen die Selbstdispensation - anders als in Zürich - mit gutem Grund verboten ist. Denn in diesen Kantonen haben Ärzte grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Medikamenten. pharmaSuisse begrüsst diesen Entscheid, weil so verhindert wird, dass gewisse Ärzte sich auf Kosten der Patientensicherheit bereichern.

Die Versandapotheke «Zur Rose» wollte sich ursprünglich vom Kanton Zürich bestätigen lassen, dass es rechtens ist, Ärzte für die Unterstützung des eigenen Versandhandels zu bezahlen. Vergeblich: Sämtliche Instanzen erkannten in dem Vorgehen eine rechtswidrige Praxis. Dass das Bundesgericht den Zürcher Entscheid bestätigt hat, ist ein wichtiges Zeichen für die Patientensicherheit (Unabhängigkeit des Arztes) und gegen Korruption im Gesundheitswesen.

Trotz der Monopolstellung des Arztes bei der Verschreibung von Arzneimitteln wird dieser nicht vom Korruptionsstrafrecht erfasst. Sein Verhalten fällt bisher nicht unter den Tatbestand der Privatbestechung. Eine griffige Strafnorm im Heilmittelrecht ist deshalb trotz des positiven Entscheids des Bundesgerichts absolut notwendig!

pharmaSuisse setzt sich als Dachorganisation der Apothekerinnen und Apotheker schweizweit für optimale Rahmenbedingungen ein und informiert die Öffentlichkeit über Themen des Gesundheitswesens. Zudem sorgt der Verband für apotheker- und bevölkerungsbezogene Dienstleistungen wie beispielsweise eine fachgerechte pharmazeutische Beratung. Dem Verband gehören rund 5'500 Mitglieder an und sind 1'350 Apotheken angeschlossen. www.pharmasuisse.org

Kontakt:

pharmaSuisse
Stephanie Rohrer
Abteilungsleiterin Kommunikation & Marketing
Stationsstrasse 12
3097 Bern-Liebefeld
Tel: +41 (0)31 978 58 27
E-Mail: kommunikation@pharmaSuisse.org

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