Alle Storys
Folgen
Keine Story von Eidg. Steuerverwaltung ESTV mehr verpassen.

Eidg. Steuerverwaltung ESTV

Steuerhinterziehungsverfahren: EGMR hebt Ordnungsbusse auf

Bern (ots)

Wenn sich ein Beschuldigter in einem
Steuerhinterziehungsverfahren weigert, der Steuerbehörde Belege
auszuhändigen, so darf er nicht wegen Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten gebüsst werden. Dies geht aus einem gegen die
Schweiz gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) hervor.
Hintergrund des neuesten Urteils aus Strassburg bildet ein in der
Schweiz durchgeführtes Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Die
kantonale Steuerbehörde hatte in Anwendung des früheren
Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer den heutigen
Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, bestimmte, genau bezeichnete
Belege beizubringen. Da er diesen Aufforderungen nicht nachkam, wurde
er wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten mit einer
Ordnungsbusse bestraft. Vor den Gerichten machte er geltend, dass er
in einem Steuerhinterziehungsverfahren keine Auskünfte geben müsse.
Sein Einwand, damit werde gegen die Garantien von Artikel 6 Absatz 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen, blieb
vor Bundesgericht ohne Erfolg (BGE 121 II 273).
In seinem einstimmig gefällten Urteil* bestätigt nun der
Europäische Gerichtshof zunächst seine frühere Rechtsprechung, wonach
Artikel 6 Absatz 1 EMRK auch auf das Verfahren wegen
Steuerhinterziehung anwendbar ist. Er gelangt im Weiteren zum
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht zur eigenen Verurteilung
beitragen müsse. Ordnungsbussen, die gegen diesen Grundsatz
verstossen, verletzten die EMRK.
Das vorliegende Urteil hat Konsequenzen in Bezug auf die
schweizerischen Steuerstrafordnungen. Die bisherigen
Mitwirkungspflichten des Pflichtigen im Steuerhinterziehungsverfahren
sind zu überprüfen. Nicht betroffen vom Urteil sind die eigentlichen
Steuerstrafen (Strafsteuern, Bussen wegen Steuerhinterziehung usw.).
Die Eidg. Steuerverwaltung wird das Urteil gemeinsam mit den Kantonen
auswerten und Vorschläge unterbreiten.
*Entscheid vom 3. Mai 2001 i. S. J.B.;
http://www.echr.coe.int/fr/judgments.htm - liste des arrêts
récents/Fall 9

Kontakt:

Paul Weidmann (Tel. +41 31 322 74 08) und Pierre
Bulloz (Tel. +41 31 322 74 39), beide Eidg. Steuerverwaltung

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel.: ++41 (0)31 322 60 33
Fax: ++41 (0)31 323 38 52
E-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch