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Wettbewerbskommission (Weko)

Weko lässt Swissgrid mit Auflagen zu

(ots)

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 7. März 2005 entschieden, die Gründung der Elektrizitätsnetzgesellschaft Swissgrid AG nur mit Auflagen zuzulassen. Die Auflagen stellen sicher, dass durch das neue Unternehmen der Wettbewerb auf dem Markt für Stromversorgung verbessert wird.

In der Swissgrid AG vereinen die Nordostschweizerische Kraftwerke AG 
(NOK), Centralschweizerische Kraftwerke (CKW), Elektrizitäts- 
Gesellschaft Laufenburg AG (EGL), die Aare Tessin AG für 
Elektrizität (Atel), BKW FMB Energie AG (BKW), Energie Ouest Suisse 
SA (EOS) und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt das 
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) den Betrieb ihrer 
Hochspannungsnetze (380/220 kV).
Die vertiefte Prüfung der Weko im Rahmen der 
Zusammenschlusskontrolle ergab, dass durch dieses Vorhaben bei der 
Stromübertragung in den Gebieten Nordwestschweiz, Zürich-Walensee- 
Chur/Ems und Gotthard eine marktbeherrschende Stellung entsteht. Der 
Markt für Stromübertragung beinhaltet die Fortleitung von 
Elektrizität über Leitungen hoher Spannung.
Gemäss Kartellgesetz hat die Weko einen Zusammenschluss, der eine 
marktbeherrschende Stellung begründet, jedoch zuzulassen, falls 
dadurch die Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten verbessert 
werden und diese Verbesserung die Nachteile der marktbeherrschenden 
Stellung überwiegen. Vorliegend wird durch den Zusammenschluss der 
Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert, da die neue 
Gesellschaft die Durchleitung von Elektrizität auf der 
Hochspannungsebene vereinfacht. Der Markt für Stromversorgung 
umfasst die Belieferung von Endverbrauchern mit Elektrizität.
Um sicherzustellen, dass die Verbesserung der 
Wettbewerbsverhältnisse bei der Stromversorgung in genügendem 
Ausmass eintritt, hat die Weko folgende Auflagen verfügt: - 
Swissgrid ist verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei Zugang zu 
ihrem Netz zu gewähren. - Swissgrid ist verpflichtet, ihre 
Netznutzungstarife und Netznutzungsbedingungen zu veröffentlichen. - 
Swissgrid und die an Swissgrid beteiligten Unternehmen müssen für 
ihre Hochspannungsnetze eine Kostenrechnung erstellen. - Swissgrid 
darf Strom weder kommerziell erzeugen, verkaufen oder handeln noch 
an entsprechenden Unternehmen Beteiligungen besitzen. - Die 
Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der 
Swissgrid dürfen nicht Organen anderer Stromunternehmen angehören.
Die ersten beiden Auflagen dienen dazu, die Stromdurchleitung zu 
vereinfachen. Die dritte Auflage soll eine wirkungsvolle Überwachung 
der Tarife der Swissgrid AG ermöglichen. Die übrigen beiden Auflagen 
wirken allfälligen Interessenkonflikten innerhalb der Swissgrid AG 
entgegen.
Die vertiefte Prüfung des Zusammenschluss Swissgrid AG wurde am 20. 
Dezember 2004 eröffnet, nachdem die vorläufige Prüfung Anhaltspunkte 
für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden 
Stellung ergeben hatte.
Kontaktperson
Dr. Patrik Ducrey
031 324 96 78
079 345 01 44 
patrik.ducrey@weko.admin.ch
Prof. Dr. Walter Stoffel
079 436 81 49
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