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Wettbewerbskommission (Weko)

weko: Heilmittelgesetzgebung berechtigt Pharmaindustrie nicht zu einer Abstimmung ihrer Preis- und Rabattpolitik gegenüber öffentlichen Spitälern

(ots)

In einem Gutachten zuhanden der Preisüberwachung hat sich die Wettbewerbskommission (Weko) für die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes (KG) im Bereich des Arzneimittelverkaufs an die öffentlichen Spitäler ausgesprochen.

Hintergrund des Gutachtens bildet eine Vorabklärung des 
Sekretariates der Weko gegen die Pharmaunternehmen, welche ihre 
Preis- und Rabattpolitik gegenüber den öffentlichen Spitälern mit 
Inkrafttreten des neuen Heilmittelgesetzes (HMG) auf den 1. Januar 
2002 angepasst haben. Die Vorabklärung ergab, dass die 
Pharmaindustrie den öffentlichen Spitälern entweder gar keine 
Rabatte mehr gewährte oder diese einheitlich auf maximal 20% 
reduzierte.
Nach dem Gutachten verbietet der "Korruptionstatbestand" gemäss Art. 
33 HMG Vergünstigungen (Rabatte) auf Arzneimitteln nicht generell, 
und es werden auch keine Rabatt(ober)grenzen festgelegt. Die Weko 
kam damit zum Schluss, dass Art. 33 HMG keinen Anwendungsvorbehalt 
zum KG darstellt.
Allfällige Absprachen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 
der Pharmaunternehmen hinsichtlich der Preis- und Rabattpolitik 
gegenüber den öffentlichen Spitälern unterstehen damit der 
Beurteilung nach dem KG bzw. dem Preisüberwachungsgesetz.
Kontaktperson
Dr. Olivier Schaller
031 323 21 23 
olivier.schaller@weko.admin.ch
Dieser Text ist auf unserer Website zugänglich

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