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Staatskanzlei Luzern

Regierungsrat weist Beschwerde wegen verweigerter Einbürgerungen in Emmen ab

Luzern (ots)

Diskriminierung nicht zweifelsfrei erwiesen
Der Luzerner Regierungsrat weist die Beschwerde von
fünf Staaatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien gegen den
Entscheid der Stimmberechtigen der Gemeinde Emmen ab. Diese hatten am
12. März 2000 die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer sowie
weiterer Personen abgelehnt, all jene von italienischen
Staatsangehörigen jedoch gut geheissen. Die Beschwerdeführer sahen
darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes. Da dessen
Verletzung jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte,
wertete der Regierungsrat das Rechtsgut der Abstimmungsfreiheit höher
und wies die Beschwerde ab. Er stimmt weiter der Meinung des
Gemeinderates Emmen zu, dass in grösseren Gemeinden eine
Richtungsänderung in Einbürgerungsverfahren angezeigt sei.
In seinem Entscheid hält der Regierungsrat zunächst grundsätzlich
fest, dass im Kanton Luzern kein Rechtsanspruch auf Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts für ausländische Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller bestehe.
Die Beschwerdeführer bemängelten in erster Linie, dass die
Nichteinbürgerung das Diskriminierungsverbot verletze. Hierzu macht
der Regierungsrat geltend, dass nicht jede Ungleichbehandlung eine
Diskriminierung darstelle; die Schlechterstellung müsse eine gewisse
Intensität erreichen. Nach Auffassung des Regierungsrates hat dabei
in der Abwägung der Rechtsgüter das verfassungsmässige Recht auf
Wahl- und Abstimmungsfreiheit solange Vorrang, bis den
Stimmberechtigten ohne jeglichen Zweifel eine Verletzung des durch
die Verfassung festgeschriebenen Diskriminierungsverbotes
nachgewiesen werden kann. Diesem Nachweis steht entgegen, dass neben
den Gesuchen der Beschwerdeführern aus Ex-Jugoslawien auch Gesuche
eines ungarischen und zweier türkischer Staatsanghörigen abgelehnt
wurden, sowie dasjenige eines Ehepaares, welches aus Polen
beziehungsweise den Niederlanden stammt.
Seinen ablehnenden Entscheid ergänzt der Regierungsrat mit
Bemerkungen. So stellt er fest, dass es im Kanton Luzern zwar
zulässig sei, die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die
Stimmberechtigten an der Urne vornehmen zu lassen, dieses Verfahren
in grösseren Gemeinden jedoch problematisch sei. Er unterstützt damit
ausdrücklich die Auffassung des Gemeinderates Emmen, der eine
Richtungsänderung im Einbürgerungswesen für angezeigt hält. Diese
Haltung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass ein Entscheid an der
Urne naturgemäss nicht in der gleichen Art begründet werden kann wie
beispielsweise Entscheide, die im Versammlungsverfahren oder in einem
Verwaltungsverfahren gefällt werden.
Da es sich um eine Streitfrage von besonderem Interesse gehandelt
habe, überbürdet der Regierungsrat den erfolglosen Beschwerdeführern
keine Kosten. Der vorliegende Entscheid ist kantonal letztinstanzlich
und kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden.

Kontakt:

Beat Hensler
Departementssekretär Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement
Tel. +41/41/228'57'82
E-Mail: beat.hensler@lu.ch

Dienstagvormittag bis 12.00 Uhr, Dienstagnachmittag 13.30-14.15 Uhr

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